Ver­ein­fa­chung der Über­brü­ckungs­hil­fe III

Lie­be Mit­glie­der und Freun­de des BDS, wir möch­ten Sie bezüg­lich der Über­brü­ckungs­hil­fe III auf den neus­ten Stand brin­gen. Die­se wur­de jetzt vor allem in der Antrags­be­rech­ti­gung ver­ein­facht und in der För­der­sum­me aufgestockt.

Wich­tig:

• Die Antrag­stel­lung und die Abschlags­zah­lun­gen star­ten im Monat Febru­ar 2021.
• Die regu­lä­ren Aus­zah­lun­gen star­ten im Monat März 2021 und erfol­gen wie­der über die Länder.

Wesent­li­che Punk­te der Vereinfachung:

Antrags­be­rech­ti­gung:

Alle Unter­neh­men mit mehr als 30% Umsatz­rück­gang sind antrags­be­rech­tigt und kön­nen die gestaf­fel­te Fix­kos­ten­er­stat­tung in Anspruch nehmen.
Kei­ne Unter­schei­dung mehr in der För­de­rung durch unter­schied­li­che Umsatz­ein­brü­che und Zeit­räu­me, Schließ­mo­na­te und direk­ter oder indi­rek­ter Betroffenheit!

För­der­hö­he:

Die monat­li­che För­der­hö­he wur­de ange­ho­ben. Die För­der­höchst­gren­ze liegt nun bei bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro pro För­der­mo­nat (bis­her 200.000, bzw. 500.000 Euro), sofern dies bei­hil­fe­recht­lich zuläs­sig ist.
Die För­der­mo­na­te sind Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

Abschlags­zah­lun­gen:

Die Abschlags­zah­lun­gen wer­den nun ein­heit­lich gewährt und nicht nur von den Schlie­ßun­gen betrof­fe­nen Betrie­ben. Die Abschlags­zah­lun­gen sind von 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro für einen För­der­mo­nat erhöht worden.

Fix­kos­ten­er­stat­tung:

Unter Fix­kos­ten fällt folgendes:

• Pach­ten
• Grundsteuern
• Versicherungen
• Abon­ne­ments und ande­re fes­te Ausgaben
• Miet­kos­ten für Fahr­zeu­ge und Maschinen
• Zinsaufwendungen
• Abschrei­bun­gen auf Wirt­schafts­gü­ter bis zu einer Höhe von 50 Prozent
• der Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Leasingraten
• Aus­ga­ben für Elek­tri­zi­tät, Was­ser, Hei­zung etc.
• Per­so­nal­auf­wen­dun­gen, die nicht von Kurz­ar­bei­ter­geld erfasst sind, wer­den pau­schal mit 20 Pro­zent der Fix­kos­ten gefördert
• Bau­li­che Maß­nah­men zur Umset­zung von Hygie­ne­kon­zep­ten kön­nen geför­dert wer­den, sowie Mar­ke­ting- und Werbekosten.
• Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rung und Moder­ni­sie­rung, wie z. B. Inves­ti­tio­nen in den Auf­bau oder die Erwei­te­rung eines Online-Shops.

Kos­ten bei Umbau­kos­ten für Hygie­ne­maß­nah­men, sowie bei Inves­ti­tio­nen in die Digi­ta­li­sie­rung wer­den nun­mehr auch außer­halb des För­der­zeit­raums berück­sich­tigt. Ent­spre­chen­de Kos­ten für bau­li­che Maß­nah­men wer­den bis zu 20.000 Euro pro Monat erstat­tet, die im Zeit­raum März 2020 bis Juni 2021 ange­fal­len sind. Für Digi­tal­in­ves­ti­tio­nen kön­nen ein­ma­lig bis zu 20.000 Euro geför­dert werden.

Ein­zel­han­del: Wert­ver­lus­te unver­käuf­li­cher oder sai­so­na­ler Ware für die Win­ter­sai­son 2020/2021 wer­den als erstat­tungs­fä­hi­ge Fix­kos­ten zu 100% aner­kannt: Das gilt u.a. für Weih­nachts­ar­ti­kel, Feu­er­werks­kör­per und Win­ter­klei­dung. Es betrifft aber auch ver­derb­li­che Ware, die unbrauch­bar wird, wenn sie nicht ver­kauft wer­den konnte.

Rei­se­bran­che: Umsatz­aus­fäl­le durch Absa­gen und Stor­nie­run­gen wer­den berück­sich­tigt. Exter­ne Vor­be­rei­tungs- und Aus­fall­kos­ten wer­den um eine 50 pro­zen­ti­ge Pau­scha­le für inter­ne Kos­ten erhöht und bei den Fix­kos­ten berücksichtigt.

Pyro­tech­nik­in­dus­trie: För­de­rung für die Mona­te März bis Dezem­ber 2020 kön­nen bean­tragt wer­den. Zusätz­lich kön­nen Lager- und Trans­port­kos­ten für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 ein­ge­bracht werden.

Solo­selb­stän­di­ge:

Solo­selb­stän­di­ge kön­nen alter­na­tiv eine ein­ma­li­ge Betriebs­kos­ten­pau­scha­le („Neu­start­hil­fe“) bean­tra­gen. Die­se gilt für den Zeit­raum Janu­ar 2021 bis Juni 2021 und beträgt maxi­mal 7.500 Euro (vor­her 5.000 Euro).

Berech­nung der Höhe der Neustarthilfe:

Um die genaue Höhe der Neu­start­hil­fe zu erhal­ten, muss der Refe­renz­um­satz des Jah­res 2019 her­an­ge­zo­gen wer­den. Dabei muss der durch­schnitt­li­che monat­li­che Umsatz des Jah­res 2019 als Basis genom­men wer­den (=Refe­renz­mo­nats­um­satz). Den Refe­renz­um­satz erhält man dadurch, in dem man das Sechs­fa­che die­ses Refe­renz­mo­nats­um­sat­zes nimmt. Somit beträgt er im Regel­fall 50 Pro­zent des Gesamt­um­sat­zes in 2019. Die Betriebs­kos­ten­pau­scha­le beträgt ein­ma­lig 50 Pro­zent des Referenzumsatzes.
Bei­spiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro wer­den also 5.000 Euro Neu­start­hil­fe gezahlt (50 Pro­zent des Refe­renz­um­sat­zes für sechs Mona­te 2019, 10.000 Euro)

Even­tu­el­le Rückzahlungen:

Vor­aus­set­zung für die „Neu­start­hil­fe“ ist ein Umsatz­rück­gang von min­des­tens 60% im Ver­gleich zum sechs­mo­na­ti­gen Refe­renz­um­satz 2019. Soll­te der Umsatz in den Mona­ten Janu­ar bis Juni 2021 höher wie 40% des Refe­renz­um­sat­zes in 2019 lie­gen, dann müs­sen die Vor­aus­zah­lun­gen antei­lig zurück­ge­zahlt werden.

Antrag­stel­lung:

• Antrags­ver­fah­ren kön­nen über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aus­schließ­lich digi­tal durch prü­fen­de Drit­te (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer etc.) gestellt wer­den, sobald dies mög­lich ist.
• Solo­selb­stän­di­ge kön­nen unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Hil­fe selbst bean­tra­gen, sobald die­se bean­trag­bar ist. Zwin­gend erfor­der­lich für die Authen­ti­fi­zie­rung im Direkt­an­trag ist ein ELS­TER-Zer­ti­fi­kat. Soll­ten Sie noch kein der­ar­ti­ges Zer­ti­fi­kat besit­zen, kön­nen Sie die­ses über das ELS­TER-Por­tal beantragen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Details der Über­brü­ckungs­hil­fe III fin­den Sie unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/vereinfachung-und-aufstockung-der-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Quel­len: BMWI, VBW Bayern

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