Am 12. Juni 2020 wurden durch das Bundeskabinett neue Corona-Überbrückungshilfen des Bundes beschlossen. Das Programm hat einen Umfang von maximal 25 Milliarden Euro und wird für Juni bis August 2020 gewährt.
Antragsberechtigte
• Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.
• Soloselbständige und Selbständige im Haupterwerb.
• Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Antragsvoraussetzungen
• Ein Unternehmen musste seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise fortdauernd vollständig oder in erheblichen Teilen einstellen.
Dabei gilt: Ein Umsatzrückgang im April und Mai 2020 von mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019.
• Bis Ende 2019 darf sich der Antragsteller nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, die im Förderzeitraum anfallen. Vor dem 1. März 2020 müssen die förderfähigen Kosten begründet worden sein:
• Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
• Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
• Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
• Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen.
• Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
• Zusätzlich umfasst sind Kosten für Auszubildende.
• Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit zehn Prozent der Fixkosten gefördert.
• Für Reisebüros gilt: Provisionen, die Reiseveranstaltern durch Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt wurden, sind auch beinhaltet.
• Zahlungen an verbundene Unternehmen werden nicht berücksichtigt.
• Lebenshaltungskosten, private Mieten oder Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Förderhöhe
Erstattet werden bei einem jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat gerechneten Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August 2020 von
mehr als 70 Prozent =80 Prozent der Fixkosten
50 bis 70 Prozent =70 Prozent der Fixkosten
40 bis kleiner 50 Prozent =40 Prozent der Fixkosten
Falls die Umsätze noch nicht gesichert bekannt sind, dürfen sie für den Antrag geschätzt werden. Der Anspruch entfällt anteilig, wenn Monate mit einem Umsatzeinbruch von weniger als 40% vorhanden sind.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt für
Unternehmen bis fünf Beschäftigte 9.000 Euro
Unternehmen bis zehn Beschäftigte 15.000 Euro
größere Unternehmen 150.000 Euro
Bei begründeten Ausnahmefällen können die Höchstbeträge für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten variieren.
Rückzahlungspflichten
• Wenn Überkompensation gegeben ist.
• Umsätze stellen sich nachträglich als zu niedrig und/oder Fixkosten als zu hoch heraus.
• Einstellung des Geschäfts oder Insolvenz.
Antragstellung
• Die Verwaltung des Programms erfolgt vollständig digital. Anträge sind über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu stellen, der die Antragsvoraussetzungen prüft. Diese haben dann auch Meldepflichten gegenüber den Bewilligungsstellen (Beispiel Rückzahlungspflichten).
• Die Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020, die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.