Dies ist nicht der Fall, wenn der Dieb einen Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer die Tasche mit einer „gewissen Körperkraft“ entwendet. Darauf hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen. Bei der Frage, ob ein von der Hausratversicherung gedeckter Raub vorliegt, sei nicht allein auf den strafrechtlichen Raubbegriff im Sinne des § 249 StGB abzustellen. Die Versicherungsbedingungen können in zulässiger Weise einen modifizierten Raubbegriff vorsehen. Diese Modifizierung diene dazu, „die Unschärfen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs zu vermeiden“, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).“ Diese Regelung sei auch zulässig. Denn auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege typischerweise kein Raub vor, wenn die Entwendung durch Überraschung erreicht wird. Da lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen Informiert durch den Maklerverband Sachsen VFV.