Nachdem der Bundesverband der Selbständigen den „Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU im Deutschen Bundestag“ aufgefordert hat, die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz noch einmal zu überprüfen und nach unseren Vorstellungen abzuändern, ist jetzt der erste Erfolg zu erkennen.
Für beschäftigungsintensive kleine und mittlere Unternehmen sind die verminderten Aufzeichnungspflichten ein erstes gutes Zeichen in Hinblick auf eine praktikable Umsetzung des Mindestlohngesetztes. Dem müssen weitere Schritte folgen.
Die Aufzeichnungspflichten sollten sich auf den Personenkreis beschränken, der unter den Schutzzweck des Gesetzes fällt.Gerade die mittelständisch geprägten Dienstleistungsfirmen sind darauf angewiesen, ihre personellen Ressourcen für ihre Kunden und nicht für die Bürokratie arbeiten zu lassen.
Das Bundesarbeitsministerium hat die Argumente des BDS – unterstützt auch von anderen Verbänden – wohl noch einmal überprüft, denn nach neuesten Informationen aus dem BM AS sollen die Aufzeichnungspflichten der Anfangs– und Endzeiten der Arbeit nach dem Mindestschutzgesetz entfallen, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt der vergangenen zwölf Monate bei mindestens 2.000 Euro brutto liegt. Bisher lag die Grenze bei 2.985 Euro brutto. Solide abgesichert ist dieser Entschluss auch durch die Erfahrungen der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“, die in diesen Einkommensbereichen kaum Missbrauchspotenzial sieht.
Auch die vorgesehenen Ausnahmeregelungen wie etwa für die mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft – im Gaststättenbereich und in div. Kleinbetrieben werden zu einem erfolgreichen und breit akzeptierten allgemeinen Mindestlohn beitragen.