Die in § 104 Abs. 1 SGB III vorgesehene Bezugsdauer von sechs Monaten wird dauerhaft auf eine Bezugsdauer von bis zu zwölf Monaten festgelegt. Begründet wird diese Anpassung durch die in den vergangenen 35 Jahren fast durchgehend genutzte Möglichkeit, die Bezugsdauer durch Verordnung zu verlängern. Auch zuletzt wurde die Bezugsdauer durch Verordnung auf bis zu zwölf Monate verlängert. Die Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit erhalten mit dieser gesetzlichen Anpassung dauerhaft Planungssicherheit hinsichtlich der Bezugsdauer.