Normalerweise stellt der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger eine Rechnung aus. Das Umsatzsteuerrecht lässt es aber auch zu, dass der Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt. Diese Gutschrift ersetzt dann die Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, denn sie wirkt – solange der leistende Unternehmer diesem Dokument nicht widerspricht – wie eine Rechnung, die er selbst ausgestellt hat.
Nachweise gut aufbewahren!
Wenn nun der Leistende ein Kleinunternehmer ist, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, und der Leistungsempfänger dies bei der Gutschrift nicht beachtet, muss der Leistende aktiv werden und diesen Gutschriften unverzüglich widersprechen. Die Zusendung des Widerspruchs an den Leistungsempfänger muss nachweisbar sein – also immer den Versandnachweis aufbewahren!
Andernfalls schuldet der Kleinunternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer obwohl der Leistungsempfänger den Fehler bei der Ausstellung der Gutschrift gemacht hat.
Monika Lyssoudis und Silvio Kugler sind Steuerberater bei Aplus Steuerberater München Lyssoudis & Kugler PartGmbB.