Der Bund der Selbständigen Deutschland e.V. ist in großer Sorge um den Bestand des Klein- und Mittelstandes in unserem Land. Deshalb haben wir gemeinsam mit unseren Landesverbänden und allen angeschlossenen Verbänden ein Forderungspapier zur Corona-Hilfe erstellt, das wir an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, Bundesfinanzminister Olaf Scholz und alle relevanten politischen Stellen in Berlin geschickt haben mit der Hoffnung auf Umsetzung und Weiterleitung.
Präambel
Der deutsche Klein- und Mittelstand ist eine maßgebliche Stütze in der deutschen Wirtschaft, er ist Quelle für viele Innovationen und er ist eine wichtige Stütze in der sozialen Marktwirtschaft, sowohl was die wichtige soziale Funktion der Arbeit betrifft, als auch was das gesellschaftliche Leben in den Städten, Gemeinden und Regionen angeht. Der deutsche Klein- und Mittelstand ist somit auch ein wichtiger Träger von Freiheit und sozialer Verantwortung, was das wesentliche Gerüst unserer sozialen Marktwirtschaft ausmacht. Dem Mittelstand kommt eine wichtige Rolle auch im Kampf der Systeme zu und bei der Stärkung der europäischen Einigung. Als Verbände, die die Interessen dieser wichtigen Kraft im Wirtschaftsmechanismus vertreten, sind wir in großer Sorge um den Bestand des Klein- und Mittelstandes in unserem Land und formulieren dieses Forderungspapier, weil wir nicht nur unsere Unternehmen, sondern auch die damit verbundenen Werte, wie Freiheit, Schöpferkraft und selbständiges Unternehmertum in ihrer langjährigen Tradition gefährdet sehen.
05. Mai. 2020
Forderungspapier
Zusammenfassung der Kernforderungen:
1. Soloselbständige müssen vor Abrutschen in die Grundsicherung geschützt werden, bestehende Hilfsprogramme müssen auch ihnen unbeschränkt zur Verfügung stehen.
2. Nebenberufliche Selbständige müssen anteilig an den Hilfsprogrammen beteiligt werden, sofern der selbständige Einkommensanteil wesentlich ist.
3. Berücksichtigung der besonderen Situation von Startups:
a. Keine rückwirkende Ertragsprüfung bei Entscheidungen über Corona-Hilfen
b. Verlängerung der Aufhebung der Insolvenzantragspflicht
c. Investitionen in Startups von der Steuer befreien
4. Verhinderung einer Schuldenfalle für unterstützte und an sich stabile Unternehmen
a. Tilgungserlass als direkte Investitionshilfe zur Ankurbelung der Wirtschaft
b. Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdverschulden im Insolvenzrecht
5. Vollständige Anerkennung von Dauerschuldverhältnissen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer
Nachfolgend wird die jeweilige Situation mit ihren Folgen und die daraus abgeleiteten Forderungen zur Verhinderung der negativen Auswirkungen detailliert beschrieben.
Einführung
Bund und Länder haben mit verschiedenen Unterstützungsprogrammen sehr schnell reagiert, um die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft zu begrenzen. Das wird als erste Reaktion grundsätzlich positiv gewürdigt, es müssen jetzt aber dringend Nachbesserungen erfolgen, da unterschiedliche Bereiche der Wirtschaft auch ganz unterschiedlich betroffen sind und sich nun zeigt:
– Bestimmte unternehmerische Tätigkeiten fallen durch das Unterstützungsraster und werden mit irreparablen Schäden in die Grundsicherung getrieben.
– Die jetzt schon absehbaren Spätfolgen der Liquiditätshilfen rauben vielen Betrieben die künftige Wettbewerbsfähigkeit und damit die Existenzgrundlage.
– Die unterschiedliche Handhabung der Soforthilfe-Programme in den verschiedenen Bundesländern aber auch für die unterschiedlichen Formen der selbständigen Unternehmensführung (Bsp.: Personenfirma vs. GmbH) führt zu Wettbewerbsverzerrungen.
– Teilweise wurden Unterstützungsvoraussetzungen in den Ländern nachträglich verändert. Das verursacht erhebliche Unsicherheit und Ängste, weil der Antragsteller seine Angaben an Eides Statt machen muss und so ungewollt zum Betrüger werden kann.
– Aus der ursprünglich versprochenen schnellen, umfassenden und unbürokratischen Hilfe ist für viele ein bürokratischer Hürdenlauf mit vielen Fallstricken geworden.
Der deutsche Mittelstand mit all seinen Facetten ist bekanntermaßen nicht nur das Rückgrat unserer Wirtschaft, sondern belebt und unterstützt auch vor Ort das soziale Miteinander. Darüber hinaus garantieren die kleinen und mittleren Betriebe die Flexibilität der Großen. Ein Wegbrechen schwächt die gesamte deutsche Wirtschaft dauerhaft und maßgeblich.
Zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Existenz der Selbständigen und des Mittelstands sind u.a. dringend folgende Nachbesserungen an den Unterstützungsprogrammen notwendig:
1. Unterstützung der Solo-Selbständigen
Situation:
– Solo-Selbständige/Künstler/Freiberufler erhalten in der Regel keine Unterstützungsleistungen aus den Corona-Hilfen, weil ihre Lebenshaltungshaltungskosten bei der Vergabe nicht liquiditätsmindert berücksichtigt werden.
– Laufende Kosten u.a. für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, notwendige Vorsorgeleistungen, Unterhaltsverpflichtungen (auch eheliche!) bleiben bestehen, obwohl die Einnahmen oft zu 100% weggebrochen sind.
– Mit der politischen Absicht, angestellte Arbeitnehmer gerade nicht in die Grundsicherung (ALG II) zu schicken, wurde das Kurzarbeitsgeld bis zum Jahresende auf bis zu 87% erhöht. Gleichzeitig werden die Selbständigen, die durch das Raster der Corona-Hilfen fallen, ganz bewusst in die Grundsicherung geschickt.
Folgen:
Selbständige die ALG II beziehen müssen, werden als „Sozialhilfeempfänger“ stigmatisiert, auch wenn es die Konsequenz einer staatlichen Entscheidung („Höhere Gewalt“) war und nichts mit deren beruflichem Geschick zu tun hat. Die Konsequenzen daraus sind:
– Als Empfänger von Sozialleistungen verliert der Selbständige seine persönliche Bonität und hat somit kaum noch eine Chance an (Förder-)Kredite zu kommen, um nach der Krise die selbständige berufliche Tätigkeit wiederaufzubauen. Gleichzeitig läuft er Gefahr, dass bereits gewährte Kredite (z.B. Baudarlehen, Investitionsdarlehen) wegen veränderter Vermögensverhältnisse fällig gestellt werden.
– Der Wiederaufbau der selbständigen Tätigkeit wird stark behindert, da sich Auftraggeber oftmals nicht an Grundsicherungsempfänger binden wollen. (Beispiel: Ist ein Erfolgstrainer noch tragbar, wenn er selbst Sozialfall ist?)
Forderungen:
– Selbständige, insbesondere Solo-Selbständige müssen – ebenso wie Arbeitnehmer – vor dem Abrutschen in die Grundsicherung geschützt werden.
– Bestehende Hilfsprogramme (insb. Bundes- und Landes-Soforthilfen als Zuschuss) werden für diesen Kreis der Selbständigen geöffnet. Dies soll geschehen durch Anrechnung der Lebenshaltungskosten (insbesondere Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeleistungen, Unterhaltleistungen – auch innerhalb der eignen Familie) auf die Bestimmung des Liquiditätsengpasses.
– Die Öffnung der Hilfsprogramme muss umgehend und unbürokratisch erfolgen.
2. Unterstützung von nebenberuflichen Selbständigen
Situation:
– Selbständigkeit ist nicht zwangsläufig eine hauptberufliche Tätigkeit. Viele Selbständige sind – z.B. zur finanziellen Absicherung oder während des Aufbaus der Selbständigkeit – parallel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig.
– Auch in nebenberuflicher Selbständigkeit werden oft erhebliche Investitionen getätigt oder betriebliche Schuldverhältnisse eingegangen (Bsp. Zelt- oder Maschinenverleih). Diese Kosten laufen weiter, aus Gläubigersicht besteht kein Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher Selbständigkeit.
– Die Corona-bedingten Beschränkungen führen oft zum Wegbrechen beider Einkommenszweige. Während für die abhängige Beschäftigung die Möglichkeit des Bezugs von Kurzarbeitsgeld existiert, gibt es keine Unterstützung für den Entfall der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.
– Das Verhältnis von selbständigem und nicht selbständigem Einkommen kann fallbezogen sehr unterschiedlich sein.
Folgen:
– Sofern das selbständige Einkommen wesentlicher Bestandteil des gesamten Einkommens ist, kann eine erhebliche Liquiditätslücke entstehen, die durch das nicht-selbständige Einkommen (bzw. anteilige Kurzarbeitergeld) nicht mehr gedeckt werden kann. Das Abrutschen in die Privat-Insolvenz ist vorprogrammiert.
– Hinsichtlich des Anteils des selbständigen Einkommens am Gesamteinkommen können die Folgen von ‚kaum Auswirkungen‘ bis ‚existenzgefährdend‘ reichen. Die öffentliche Hilfe muss diesem Fakt gerecht werden
Forderung:
– Nebenberuflich Selbständige müssen ebenso vor den wirtschaftlichen Corona-Folgen geschützt werden, wie abhängig Beschäftigte und benötigen daher Unterstützungsleistungen auf nicht rückzahlbarer Basis, ebenso wie Zugang zu den Kredithilfen.
– Die maximale Höhe der Unterstützung wird am Verhältnis des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit und der Summe der anderen Einkommensarten festgemacht, um den unterschiedlichen Ausprägungen nebenberuflicher Selbständigkeit gerecht zu werden. Basis ist der Steuerbescheid des Vorjahres oder die Glaubhaftmachung der Vorjahreserträge anhand anderer Unterlagen.
3. Unterstützung von Startups und Existenzgründern
Situation:
– Startups und Existenzgründer fallen in der Regel durch alle Förderraster, weil in der Anlaufphase eines Unternehmens meist Verluste geschrieben werden, zur Förderung aber ein positiver Geschäftsverlauf vorausgesetzt wird.
– Investoren sind in der Corona-Krise oft selbst nicht in der Lage, die Liquiditätslücken ihrer Beteiligungsunternehmen zu überbrücken.
– Die Eigenkapitalquote von Startups ist meist sehr niedrig, da noch kein Eigenkapital erwirtschaftet werden konnte.
– Sehr junge Neugründungen können in der Regel noch keinen Jahresabschluss vorweisen, eine bankübliche Unternehmensbewertung ist damit nicht möglich
Folgen:
– Startups und Existenzgründern bleibt der Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen meist vollkommen verwehrt. Das betrifft Zuschüsse ebenso wie Förderkredite.
– Durch Mangel an Eigenkapital kann sehr schnell eine Überschuldungsituation eintreten.
– Die Quote der Gründer, die die Corona-Krise nicht überleben, wird signifikant höher sein, als die der etablierten Unternehmen.
– Bisher aufgebrachtes Gründerkapital wird in erheblichem Umfang vernichtet.
– Die Konsequenz ist, dass die gesamte Gründerszene „ausgedünnt“ wird und auch nach der Krise mit eher rückläufigem Gründertum zu rechnen ist.
Forderungen:
– Für Unternehmen, die noch nicht länger als fünf Jahre auf dem Markt sind, entfällt die rückwirkende Ertragsprüfung bei der Vergabe von Hilfsgeldern.
– Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum Ablauf des fünften Betriebsjahrs aufgehoben, sofern der Grund zur Insolvenzanmeldung in der Corona Krise begründet liegt.
– Künftiges Beteiligungskapital in Unternehmen, die noch nicht länger als fünf Jahre auf dem Markt sind, ist für den Investor von der Steuer befreit.
4. Schuldenfalle auf dem Weg aus der Krise
Situation:
– An sich gesunde Unternehmen erhalten eine Reihe von Stundungen für Steuern, Sozialabgaben, BG-Gebühren, möglicherweise auch Mietaufschub und längere Lieferantenziele, um besser durch die Krise zu kommen.
– Darüber hinaus stehen Sonderkredite der Bundes- und Landesförderbanken in erheblichen Umfang zur Verfügung, um Umsatzausfälle zu kompensieren. (Anm.: Obwohl der Staat auf dem internationalen Geldmarkt von Negativzinsen profitiert, werden die Sonderkredite mit meist 3% Zins relativ teuer ausgegeben)
– Kurzfristig werden erhebliche Liquiditätsvorteile erreicht, die den Weg durch die Krise erleichtern können. In der Regel wird auch jeder verantwortungsvolle Unternehmer in einer Krisensituation zuerst die Liquidität sichern und derartige Angebote gerne annehmen. Unter dem Druck der akut notwendigen Unternehmensrettung wird dabei oft in Kauf genommen, dass die Ertragskraft für den künftig zu leistenden Kapitaldienst noch gar nicht realistisch eingeschätzt werden kann.
Folgen A (Verlust an Wettbewerbskraft):
– In der Summe können sich Liquiditätshilfen und Förderkredite schnell zu Größenordnungen von 3 – 6 Monatsumsätzen summieren. Die an sich gesunden Unternehmen schieben so einen sich immer weiter auftürmenden Schuldenberg vor sich her.
– Geht man davon aus, dass die Firmen tatsächlich wieder Fuß fassen und diese Schulden planmäßig zurückführen können, wird dies in der Regel die ganze Kraft des Unternehmens über zwei bis fünf Jahre binden.
– Gerade in dieser Zeit sind aufgrund der durch Corona veränderten Situation Investitionen in Wachstum, Digitalisierung, neue Technologien, neue Geschäftsmodelle, notwendige Sortimentsanpassungen, neue Märkte und Mitarbeiterfortbildung äußerst wichtig, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
– Da langsam wieder entstehende Erträge der Rückführung der Schulden und Stundungen dienen (müssen), können gleichzeitig notwendige Investitionen in der Regel nicht in ausreichendem Maße getätigt werden.
– In der Konsequenz verlieren diese Unternehmen an Wettbewerbskraft, dann an Marktanteil und Gewinn. Bei gleichzeitig weiterlaufenden Kapitaldiensten wird eine Negativ-Spirale in Gang gesetzt, die viele Unternehmen zwangsläufig in erhebliche Schwierigkeiten bringen wird.
– Anmerkung: Anfänglich tilgungsfreie Jahre bei den Förderkrediten schaffen hier keine Abhilfe, weil der Kapitaldienst danach umso höher ist und in den ersten 1 – 2 Jahren ohnehin mit deutlichen Einbußen gegenüber der Vor-Corona-Zeit zu rechnen ist.
Forderung A (Investitionshilfe durch Anrechnung auf die Tilgung):
– Unternehmen, die Corona-Kredite der Bundes- und Landesförder-Banken in Anspruch genommen haben, wird die Tilgung in genau der Höhe erlassen, in der sie das Geld in Modernisierung, Wachstum, Sortimentsanpassungen, Wiederaufbau oder Weiterbildung investieren.
– Aus Sicht des Staates ist das ein unmittelbares Investitionshilfe-Programm, das den Betrieben direkt zugutekommt, die nach der Krise investieren. Es belohnt diejenigen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken sowie sich den neuen Gegebenheiten anpassen und es kurbelt gleichzeitig die Wirtschaft an und belebt den Arbeitsmarkt. Vor allem wirkt diese Hilfe unmittelbar und sofort genau dort, wo sie benötigt wird, was durch höhere Steuereinnahmen die Staatshilfe mittelfristig wieder refinanziert. Das gilt für Bund und Länder gleichermaßen.
– Aus Sicht der betroffenen Unternehmen hebt es die Motivation, die Sanierungskredite in Anspruch zu nehmen und schnellstmöglich wieder zu investieren. (Anm.: Man hört derzeit allzu oft: „Bevor ich mich so hoch verschulde, schließe ich die Firma lieber gleich“).
Folgen B (Insolvenz-Gefahr):
– Die Anhäufung von Stundungsverpflichtungen und Hilfskrediten kann in der Summe schnell das Eigenkapital gerade bei kleineren Mittelständlern überschreiten. Die unumgängliche Konsequenz wäre die Insolvenzanmeldung.
Forderung B (Sonderregelungen für fremdverschuldete Insolvenz):
– Um zu vermeiden, dass in den nächsten 12 – 36 Monaten ein erheblicher Anstieg der Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen ist, muss im Insolvenzrecht zwischen eigen- und fremdverschuldeter Insolvenz unterschieden werden.
– Eigenverschuldete Insolvenzen beruhen auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Tatbeständen. Fremdverschuldete gehen auf üblicherweise nicht zu erwartende oder nicht vom Unternehmer zu beeinflussende Ereignisse zurück. Corona wird als „höhere Gewalt“ eingestuft, daraus entstehende Insolvenzen fallen in die Kategorie „fremdverschuldet“.
– Zur Feststellung ob eigen- oder fremdverschuldet, wird den Gerichten ein von Experten und Wirtschaftsvertretern (z.B. aus Verbänden und Kammern) besetztes Gremium mit beratender Funktion zur Seite gestellt.
– Stellt der Unternehmer Insolvenzantrag und wird die Insolvenz als fremdverschuldet eingestuft, wird ihm ein Sanierungsberater anstelle eines Insolvenzverwalters zur Seite gestellt und ein Schutzschirmverfahren eröffnet.
– Insolvenzanträge von dritter Seite (Finanzamt, Sozialkassen, Lieferanten, Banken, etc.) werden bei festgestelltem Fremdverschulden abgewiesen. Stattdessen werden die Antragsteller verpflichtet, an dem Sanierungskonzept konstruktiv mitzuwirken.
– Kommt der o.g. Experten-Beirat zu der Empfehlung, dass eine Sanierung nicht mehr möglich ist, erfolgt im Falle der fremdverschuldeten Insolvenz eine einfache Liquidation des Unternehmens. Der Unternehmer wird nicht in die persönliche Haftung für Steuern und Sozialabgaben genommen und kann weiterhin unternehmerisch tätig sein.
5. In der Gewerbesteuer müssen Dauerschuldverhältnisse wieder vollständig angerechnet werden
Situation:
– Da bei der Berechnung der Gewerbesteuer Dauerschuldverhältnisse anteilig nicht als Ausgaben angerechnet werden, kann sich die Situation ergeben, dass Unternehmen Verluste schreiben und trotzdem Gewerbesteuer, die in ihrem eigentlichen Sinn eine Ertragssteuer ist, anfällt.
– Der Gedanke des Gesetzgebers war bei Einführung, ein Steuerschlupfloch für internationale Großunternehmen zu schließen, die durch interne Dauerverrechnungen Verluste in Deutschland erzeugt haben. Mittelständler und Kleinunternehmen wurde davon bis heute nicht ausgenommen und kommen in diese inverse Situation, wenn sie beispielsweise hohe Leasing- oder Mietkosten haben, während gleichzeitig keine Gewinne anfallen.
Folgen:
– Gerade durch Corona werden die Einnahmen bei vielen Betrieben abgeschnitten, während die Mieten, Leasing- und Lizenzkosten weiterlaufen. (Bsp.: Reisebusunternehmen – hohe Leasingraten, kein Geschäft in Corona-Zeiten)
– Bei betroffenen Unternehmen sind Verluste mindestens in 2020 vorprogrammiert, weil Dauerschuldverhältnisse in der Regel nicht kurzfristig abgestellt werden können. Trotzdem kann zusätzlich eine Gewerbesteuerschuld entstehen. Steuer auf Verluste zu zahlen ist nicht nur grotesk und einmalig in der Welt, sondern – wenn es durch die Corona-Krisensituation zu einer flächendeckenden Praxis wird – auch belastend für das Unternehmen und gefährlich für den Wiederanlauf der Wirtschaft.
Forderungen:
– Ab dem Jahr 2020 werden Dauerschuldverhältnisse (wieder) vollständig in der Gewerbesteuer als gewinnmindernde Ausgaben berücksichtigt.
– Um den ursprünglich gewollten Effekt bei internationalen Großunternehmen weiterhin zu erreichen, wird diese Regelung auf Betriebe bis 1.000 Mitarbeiter beschränkt.
Ansprechpartner für Rückfragen:
Bund der Selbständigen Deutschland e.V.
Am Weidendamm 1
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Liliana Gatterer Ingolf F. Brauner
Präsidentin Vizepräsident, Themenkoordinator
T +49 (0)6321 9375143 T +49 (0)8191 965587
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