Liebe Mitgliedsunternehmen, heute möchten wir Sie über einige Neuregelungen für das Jahr 2021 informieren:
• Absenkung der EEG-Umlage von 6,756 ct/kWh auf 6,5 ct/kWh (2022: Absenkung auf 6 ct/kWh). Neben einem Bundeszuschuss wird die EEG-Umlage in den kommenden Jahren durch Einnahmen aus der neuen nationalen CO2-Bepreisung entlastet.
• Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen ab 2021 dafür einen CO2 Preis: 25€/Tonne, danach schrittweise bis zu 55€ im Jahr 2025. Ab 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65€ gelten. Außerdem wird Benzin um 7ct/l und Diesel um 7,9 ct/l teurer. Auch für Heizöl muss man 7,9 ct/l mehr bezahlen. Für Erdgas sind es 0,6 ct/kWh.
• Insolvenzantragspflicht für alle gilt wieder ab dem 01.02.2021: Bis Ende Januar 2021 gibt es allerdings eine weitere Ausnahme: Geschäftsführer brauchen trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 31.12.2020 einen Antrag auf die staatlichen November- und Dezemberhilfen gestellt haben oder dazu berechtigt gewesen wären, den Antrag aber aus rechtlichen oder tatsächlichen (v. a. wegen technischer Probleme) nicht gestellt haben.
Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist weiterhin drei Wochen, bei Überschuldungstatbestand sechs Wochen.
Bei pandemiebetroffenen Unternehmen gilt bei Überschuldung im Jahr 2021 ein verkürzter Prognosezeitraum. Es reicht der Nachweis, dass die Schulden in den nächsten vier Monaten beglichen werden können. Ab 2022 gilt dauerhaft der Überprüfungszeitraum von einem Jahr. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt 24 Monate. Zugang zum Sanierungskonzept des Restrukturierungsrahmens erhalten nur Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Der Restrukturierungsrahmen bietet die Möglichkeit zur Unternehmensrettung, wenn nur 75 % der Gläubiger pro Gruppe, gemessen an der Forderungshöhe (nicht nach Köpfen), mitmachen. Bisher mussten alle Gläubiger überzeugt werden.
• Neuregelung der Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung rückwirkend für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren: Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens kann von sechs auf drei Jahre verkürzt werden. Hierbei muss der Schuldner allerdings 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten innerhalb dieser drei Jahre begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll auch nach fünf Jahren möglich sein, wenn nur die Verfahrenskosten beglichen werden können. Weiterhin gelten für den Schuldner umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten, die Erwerbstätigkeit oder das Bemühen um eine. Des Weiteren dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden.
Bei diesen Neuregelungen werden nicht nur die Schuldner‑, sondern auch die Gläubigerrechte gestärkt. Den Gläubigern kommt eine Verkürzung der Restschuldbefreiung ebenso entgegen, da die Schuldner erstmals einen gezielten Anreiz erhalten möglichst viel zu bezahlen. Versagungsgründe, die nun Einfluss auf ein Restschuldbefreiungsverfahren haben, dienen ebenso der Stärkung der Gläubiger.
Teilhaber von Wohnungsgenossenschaften sollen jetzt, ähnlich wie bei Mietern, vor Wohnungsverlust geschützt werden.
„Grundsätzlich begrüßen wir die neuen Regelungen. Unsere Forderung, die EEG-Umlage abzuschaffen, besteht immer noch. Eine Senkung reicht nicht aus. Durch die CO2-Besteuerung, die wir zum jetzigen Zeitpunkt falsch finden, sind nicht nur Unternehmer, sondern die gesamte Bevölkerung betroffen. Gerade in der Zeit der angeordneten Geschäftsschließungen brauchen die Unternehmer alles Geld um über die Runden zu kommen. Eine ausreichende Kompensation durch die Senkung der EEG-Umlage wird nicht stattfinden. Am Ende wird den Menschen mehr Geld in der Tasche fehlen“, so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Deutschland e.V.