ElterngeldPlus: Verbesserungen für Selbständige in Teilzeit
Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist unter anderem, dass der antragstellende Elternteil keine beziehungsweise keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Während des Elterngeldbezuges ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich.
Die Antragsteller haben zu erklären, dass sie diese Grenze nicht überschreiten und dies glaubhaft zu machen. Dazu müssen sie erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen.
Selbständiger muss nachweisen, dass er weniger arbeitet
Dies kann geschehen, indem Unternehmerinnen und Unternehmer eine Ersatzkraft einstellen, indem Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiter übernommen werden oder dass man eine Reduzierung der durchgeführten Aufträge anstrebt.
Auch für Selbständige, die während des Elterngeldbezuges ihre Erwerbstätigkeit im geringeren Umfang weiterführen wollen oder in den Bezugsmonaten zufließende Einnahmen haben, bietet das Elterngeld Plus Vorteile.
Wichtig ist: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Aussetzen der Arbeit nicht automatisch das Ausbleiben von Einkünften nach sich zieht. Erwerbseinkünfte können vorliegen und wären zu berücksichtigen, auch ohne dass aktiv eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Weiter zufließende Einnahmen sind anzuzeigen
Beispielsweise können der elterngeldberechtigten Person aus Gewerbebetrieb während des Elterngeldbezuges weiterhin Einnahmen zufließen, ohne dass im betreffenden Zeitraum aktiv gearbeitet wird.
Es kommt nicht darauf an, ob die Einkünfte aus einer wertschöpfenden Tätigkeit entstehen, sondern allein darauf, ob diese steuerrechtlich den Einkünften aus Erwerbstätigkeit, beispielsweise aus Gewerbebetrieb, zuzuordnen sind.
Beides führt in der Regel dazu, dass sich das Elterngeld mindert. Elterngeld ersetzt nur den wegfallenden Teil des Erwerbseinkommens. Dieser Nachteil kann durch die Wahl der Bezugsvariante Elterngeld Plus ausgeglichen werden.
Sicherung des wegfallenden Einkommens
Auch beim Elterngeld Plus gilt das Prinzip, dass sich das Elterngeld am wegfallenden Teil des Einkommens orientiert. Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, ob und in welchem Umfang während des Elterngeldbezuges Einkommen erzielt wird beziehungsweise zufließt. Insoweit hat sich an der Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige nichts geändert.
Der Bemessungszeitraum vor der Geburt bleibt unverändert: Liegen im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, ist das Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt und der dazu ergangene Steuerbescheid maßgeblich.
Durchschnittseinkommen ist die Bezugsgröße
Auch weiterhin orientiert sich das zustehende Elterngeld am wegfallenden Einkommen. Elterngeld wird in den Fällen, in denen im Zeitraum des Elterngeldbezugs Gewinneinkünfte erzielt werden oder zufließen, in Höhe des Prozentsatzes (67 oder 65 Prozent) aus dem Unterschiedsbetrag des Einkommens vor Geburt zum Einkommen während des Elterngeldbezugs gezahlt. Dabei ist unerheblich, ob die Einkünfte hohen Schwankungen ausgesetzt sind, da auch aus dem Einkommen im Bezugszeitraum ein Durchschnittsbetrag ermittelt wird.
Dies bedeutet: das im Elterngeldbezugszeitraum ermittelte Einkommen wird addiert und durch die Anzahl der Bezugsmonate mit Erwerbseinkommen geteilt und so das Durchschnittseinkommen ermittelt. Dieses Durchschnittseinkommen wird dann für alle Elterngeldbezugsmonate mit Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Beispiel:
Gewinneinkommen vor Geburt: 2500 Euro monatlich im Durchschnitt (netto)
Zuflüsse aus der weitergeführten selbstständigen Tätigkeit im Durchschnitt 500 Euro.
Differenz: 2500 Euro – 500 Euro = 2000 Euro
2000 Euro x 65 Prozent = 1300 Euro monatliches Elterngeld.
Anders als bisher erfolgt beim Elterngeld Plus ein Ausgleich durch den verlängerten Bezugszeitraum. Dabei beträgt das Elterngeld Plus höchstens 50 Prozent des maximal möglichen Elterngeldbetrages, der dem antragstellenden Elternteil ohne Erwerbseinkünfte oder Zuflüsse aus selbstständiger Tätigkeit zustehen würde.
Durch diese Deckelung wird sichergestellt, dass Eltern in der Summe maximal 100 Prozent des Elterngeldes erhalten, das nach der bisherigen Regelung bei völligem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit zustünde.
Beispiel:
2500 Euro x 65 Prozent = 1.650 Euro. Die Hälfte von 1.625 – dies wäre das volle Elterngeld ohne Einkommen im Bezugszeitraum ergeben 812,50 Euro.
Also statt 12 x 1.300 Euro (Summe: 15.600 Euro) könnte bei Wahl der Bezugsvariante Elterngeld Plus maximal für 24 Monate x 812,50 Euro bezogen werden (812,50 x 24 = 19.500)
Informationen zur Berechnung des Elterngeldes für selbstständig erwerbstätige Eltern finden Interessierte in der Publikation Elterngeld und Elternzeit. Den Infoflyer für Unternehmer und Angestellte finden Interessierte hier. Eine Informationsbroschüre speziell für Unternehmer mit Angestellten, die ElterngeldPlus beantragen wollen, soll noch im Mai erscheinen.