10 Punk­te: BDS for­dert Been­di­gung der Scheindis­kus­si­on zur Alters­vor­sor­ge für Selbständige

For­de­rungs­pa­pier zur Alters­vor­sor­ge für Selbständige/Rentenversicherungspflicht für Selbständige

1) Bei der Wahr­heit blei­ben: Die Scheindis­kus­si­on um die beson­de­re Alters­ar­mut der Selb­stän­di­gen muss been­det werden

Weder die vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les in Auf­trag gege­be­ne Stu­die „Solo- Selb­stän­di­ge in Deutsch­land – Struk­tu­ren und Erwerbsverläufe“1 vom Mai 2016 noch Zah­len des Insti­tuts der Deut­schen Wirtschaft2 bele­gen, dass bei Selb­stän­di­gen im Alter eine erhöh­te Armuts­quo­te besteht. Viel­mehr lässt sich anhand der Zah­len des Insti­tuts der Deut­schen Wirt­schaft nach­wei­sen, dass mehr als vier­mal so vie­le Ange­stell­te, die in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len, im Alter ver­mö­gens­los sind, wie Selb­stän­di­ge, die ihre Alters­vor­sor­ge selbst in die Hand genom­men haben. Modell­rech­nun­gen zei­gen, dass bei Selb­stän­di­gen die Alters­ar­muts­quo­te sogar stei­gen wür­de, wenn man sie zur Ein­zah­lung in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ver­pflich­ten wür­de. Das Pro­blem der Alters­ar­mut bei Selb­stän­di­gen ist somit kein Mas­sen­phä­no­men, son­dern betrifft nur einen klei­ne­ren Teil der Selb­stän­di­gen. Für die­sen Teil der Selb­stän­di­gen müs­sen gezielt Lösun­gen gefun­den wer­den. Für Alters­ar­mut sind ver­schie­de­ne Fak­to­ren ent­schei­dend. So zeigt sich, dass Men­schen die in Bran­chen mit schlech­ter Ver­gü­tung arbei­ten, im Alter finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten haben. Dies ist unab­hän­gig von der Beschäf­ti­gungs­art. Ein wei­te­rer Fak­tor ist die Qua­li­fi­zie­rung. Ins­be­son­de­re Men­schen ohne beruf­li­che Aus­bil­dung haben ein erhöh­tes Risi­ko für im Alter arm zu sein. Umso gerin­ger die Men­schen qua­li­fi­ziert sind, umso höher ist das Risi­ko der Altersarmut.

2) Das Ren­ten­mo­dell refor­mie­ren statt immer wie­der neu reparieren

Die auf dem Kopf ste­hen­de Alters­py­ra­mi­de lässt kein aus­schließ­li­ches Umla­ge­mo­dell im Ren­ten­sys­tem allein über die Ren­ten­ver­si­che­rung mehr zu. Die Pflicht­auf­nah­me von Selb­stän­di­gen ist nur eine Ver­schie­bung von Finan­zie­rungs­pro­ble­men in die Zukunft und ver­grö­ßert eher die Pro­ble­me. Mut zur Reform ist jetzt gefragt. Unter den gege­be­nen demo­gra­fi­schen Umstän­den mit weni­ger jun­gen Ein­zah­lern, stei­gen­der Lebens­er­war­tung und damit län­ge­ren Aus­zah­lungs­pha­sen muss das aktu­ell vor­han­de­ne Ren­ten­sys­tem schon aus rein mathe­ma­ti­schen Grün­den umge­stal­tet wer­den. Die geplan­te Hin­zu­nah­me von Selb­stän­di­gen ver­schiebt und ver­schärft die Finan­zie­rungs­pro­ble­me. Not­wen­dig ist eine grund­le­gen­de Reform.

3) Alter­na­ti­ven zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung mit Wahl­recht schaffen

Für Selb­stän­di­ge muss es neben der Ren­ten­ver­si­che­rung ein Wahl­recht zur Ein­zah­lung auch in ande­re − pri­vat­wirt­schaft­lich orga­ni­sier­te − Alters­vor­sor­ge­an­ge­bo­te geben. Die Erfah­rung zeigt, dass die aktu­el­le gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung im Ver­gleich zu pri­vat­wirt­schaft­lich geführ­ten Vor­sor­ge­mo­del­len län­ger­fris­tig deut­lich weni­ger Ertrag erwirt­schaf­tet. Es kann selb­stän­di­gen Unter­neh­mern nicht zuge­mu­tet wer­den, die eigen­ver­ant­wort­lich auf­ge­bau­te Alters­vor­sor­ge auf­zu­ge­ben und pau­schal in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zu­zah­len. Des­halb soll­ten Alter­na­ti­ven mög­lich sein, bei­spiels­wei­se die Aus­wei­tung auf Ver­sor­gungs­kas­sen auch auf ande­re der selb­stän­di­gen Beru­fe, die geschützt sind vor staat­li­chen Ein­grif­fen sind. Selb­stän­di­ge sind es gewohnt mit per­sön­li­chen Risi­ken zu arbei­ten und die­se abzu­si­chern. Des­halb muss es ihnen frei­ge­stellt blei­ben, ob sie in das staat­li­che Sys­tem mit womög­lich nied­ri­ge­rer Aus­zah­lung und auch klei­ne­rem Risi­ko oder in eine pri­vat­wirt­schaft­lich geführ­te Alters­vor­sor­ge mit erwar­tungs­ge­mäß höhe­ren Ren­ten und auch grö­ße­rem Risi­ko ein­zah­len. Die Selbst­be­stim­mung der Selb­stän­di­gen ist für das Leben im Alter zu wahren.

Quel­len:

  • Bren­ke, K. & Bez­no­ska, M. (2016). Solo-Selb­stän­di­ge in Deutsch­land – Struk­tu­ren und Erwerbs­ver­läu­fe (For­schungs­be­richt 465, Ber­lin: DIW ECON. ISSN 0174–4992)
  • Nie­hues J. & Pim­pertz J. 20.09.2012. Kein Königs­weg in Sicht. Insti­tut der Deut­schen Wirt­schaft Köln. Ver­füg­bar unter: http://www.iwd.de/artikel/kein-koenigsweg-in-sicht-89770/

4) Selb­stän­dig­keit muss ein rechts­si­che­rer Sta­tus werden

Die aktu­el­le Rechts­la­ge stellt Selb­stän­di­ge unter den Gene­ral­ver­dacht der Schein­selb­stän­dig­keit. Das ursprüng­li­che Ziel der Gesetz­ge­bung zur Schein­selb­stän­dig­keit war, dass Selb­stän­di­ge sozi­al abge­si­chert sind. Der Nach­weis der Renten‑, Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung oder ver­gleich­ba­ren pri­va­ten For­men der Absi­che­rung soll künf­tig aus­rei­chen, um einen Sozi­al­sta­tus als „ech­ter“ Selb­stän­di­ger im Sin­ne des SGB IV und neu­er­dings des §611a BGB zu begrün­den. Dadurch wird auch für zukünf­ti­ge Auf­trä­ge Rechts­si­cher­heit für Auf­trag­ge­ber wie Auf­trag­neh­mer geschaf­fen. Die Sta­tus­fest­stel­lung wird durch den Nach­weis der Alters­vor­sor­ge und Kran­ken­ver­si­che­rung ersetzt.

5) Selb­stän­dig­keit wird durch eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht wei­ter erschwert

Die Zahl der Selb­stän­di­gen in Deutsch­land ist rückläufig3. Vie­le Men­schen scheu­en den Schritt in die Selb­stän­dig­keit. Dies liegt vor allem am finan­zi­el­len Risi­ko. Bereits heu­te sind die hohen Min­dest­bei­trä­ge für Selbst­stän­di­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung – ins­be­son­de­re für Exis­tenz­grün­der und Teil­zeits­elbst­stän­di­ge – eine star­ke Belas­tung, die den Auf­bau einer Alters­vor­sor­ge erheb­lich erschwert. Das liegt an den nach unten gede­ckel­ten Ein­zah­lun­gen, die nicht pro­zen­tu­al über die tat­säch­li­chen Ein­künf­te, son­dern über ein Fixum vor­ge­ge­ben wer­den. Eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht unter ähn­li­chen Vor­aus­set­zun­gen wür­de die Hür­de für Grün­der wei­ter erhö­hen. Im Gegen­satz zu abhän­gig Beschäf­tig­ten, deren Arbeit­ge­ber sowohl einen Teil der Kran­ken­ver­si­che­rung als auch der Alters­vor­sor­ge über­nimmt, müs­sen Selb­stän­di­ge für bei­de Bei­trags­an­tei­le voll­um­fäng­lich selbst auf­kom­men. Selb­stän­di­ge sind daher für das Tra­gen der „Arbeit­ge­ber­an­tei­le“ in ange­mes­se­ner Wei­se zu entlasten.

6) Beson­der­hei­ten im Selb­stän­di­gen-Ein­kom­men durch Fle­xi­bi­li­sie­rung berücksichtigen

Schwan­ken­de Ein­kom­men der Selb­stän­di­gen müs­sen beim Auf­bau der Alters­vor­sor­ge berück­sich­tigt wer­den. Die Ein­nah­men eines Selb­stän­di­gen unter­lie­gen übli­cher­wei­se star­ken Schwan­kun­gen, je nach Auf­trags­la­ge. Eben­falls wäh­rend der ers­ten Jah­re einer Exis­tenz­grün­dung kann der Selb­stän­di­ge meist gar nicht oder nur in gerin­gem Umfang über frei­es Kapi­tal ver­fü­gen, auch weil er neben der Alters­vor­sor­ge noch für die hohen Min­dest­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung voll­um­fäng­lich selbst auf­zu­kom­men hat.

Der Auf­bau der Alters­vor­sor­ge muss für Selb­stän­di­ge daher so fle­xi­bel gestalt­bar sein, dass in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten eine Redu­zie­rung der Bei­trä­ge zur Alters­vor­sor­ge statt­fin­den kann. In wirt­schaft­lich guten Zei­ten müs­sen die ent­spre­chen­den Redu­zie­run­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Die Grün­dungs­be­reit­schaft und das damit ein­ge­gan­ge­ne per­sön­li­che Risi­ko sind im Sin­ne einer Stär­kung des Mit­tel­stands und der damit ver­bun­de­nen Schaf­fung von Arbeits­plät­zen von staat­li­cher Sei­te zu unterstützen

Quel­le:

7) Frei­stel­lung bei Nach­weis aus­rei­chen­der Eigen­vor­sor­ge bzw. Vermögen

Selb­stän­di­ge mit für die Alters­ab­si­che­rung aus­rei­chen­dem Ver­mö­gen und/oder lau­fen­den Erträ­gen aus Ver­mö­gen sind von der ver­pflich­ten­den Alters­vor­sor­ge aus­zu­neh­men. Es gibt vie­le Arten der Selb­stän­dig­keit, ange­fan­gen vom Solo-Selb­stän­di­gen bis hin zu Unter­neh­mern mit vie­len Beschäf­tig­ten. Gera­de bes­ser ver­die­nen­de Selb­stän­di­ge sind oft in der Lage sich früh­zei­tig pri­va­tes Ver­mö­gen, zum Bei­spiel in Form von Immo­bi­li­en­be­sitz, Betei­li­gun­gen, Wert­pa­pie­ren oder Lebens­ver­si­che­run­gen auf­zu­bau­en. In der Regel wer­den die Erträ­ge dar­aus auch zur spä­te­ren Alters­ab­si­che­rung ver­wen­det. Die­se Form der früh­zei­ti­gen Eigen­ver­ant­wor­tung muss hono­riert wer­den, da sie ein wesent­li­cher Bestand­teil der Selb­stän­dig­keit und mit erhöh­tem pri­va­ten Risi­ko ver­bun­den ist.

Selb­stän­di­ge, die nach­weis­lich auf ande­re Art und Wei­se aus­rei­chend für ihr Alter vor­ge­sorgt haben oder die Ertrags­ver­mö­gen nach­wei­sen kön­nen, das für die fort­lau­fen­de Alters­ab­si­che­rung aus­reicht, soll­ten nach Errei­chen der Grund­si­che­rung von der Pflicht zur Vor­sor­ge und dem Anteil der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge befreit wer­den bzw. die­se auf frei­wil­li­ger Basis bezah­len können.

8) Ver­wer­tungs­si­cher­heit von Vor­sor­ge­ver­mö­gen im Insolvenzfall

Pri­vat­ver­mö­gen soll­te im Insol­venz­fall vor Ver­wer­tung geschützt wer­den, soweit es zur Alters­vor­sor­ge bei­trägt. Sofern Selb­stän­di­ge mit Pri­vat­ver­mö­gen für ihr Alter vor­sor­gen, ist dies der­zeit im Fal­le einer Insol­venz, die betrieb­li­che Insol­venz zieht meist die pri­va­te Insol­venz nach sich, meist voll­stän­dig ver­lo­ren. Die Alters­vor­sor­ge fällt an die Gläu­bi­ger und den Insol­venz­ver­wal­ter. Der Selb­stän­di­ge wird im Alter mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit auf die Grund­si­che­rung ange­wie­sen sein. Dies gilt es zu ver­hin­dern. Im Insol­venz­fall soll­te für den Teil des pri­va­ten Ver­mö­gens, der not­wen­dig ist, um die Grund­si­che­rung im Alter sicher­zu­stel­len, eine Ver­wer­tungs­frei­heit bestehen. Im Zwei­fels­fall dürf­ten ertrags­brin­gen­de Ver­mö­gens­ob­jek­te nicht ver­wer­tet wer­den. Statt­des­sen soll­te nur der über den Anteil der Grund­si­che­rungs­fi­nan­zie­rung hin­aus­ge­hen­de Ertrag − ggf. auch über die Wohl­ver­hal­tens­pha­se hin­aus − der Insol­venz­mas­se zufal­len. Soweit Ver­mö­gen, Erträ­ge oder Ansprü­che unter den Ver­wer­tungs­schutz fal­len, bedarf es einer Zweck­ge­bun­den­heit die­ser Wer­te zur Altersvorsorge.

9) Eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht ist für Selb­stän­di­ge nur in einer gesamt­ge­sell­schaft­li­chen soli­da­ri­schen Ren­ten­ver­si­che­rung denkbar

Es gibt nur einen Grund, um Selb­stän­di­ge zur Zah­lung in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung zu ver­pflich­ten: Die Umstel­lung auf eine gesamt­ge­sell­schaft­li­che soli­da­ri­sche Ren­ten­ver­si­che­rung, unter Ein­be­zie­hung aller ande­ren bis­her nicht ver­pflich­te­ten Berufs­grup­pen, ein­schließ­lich Beam­ten und Abge­ord­ne­ten. Ange­sichts der vor­han­de­nen Alters­si­che­rungs­mo­del­le für Beam­te, Abge­ord­ne­te und Selb­stän­di­ge bedarf dies jedoch einer lang­fris­ti­gen und umsich­ti­gen Umstel­lungs­pha­se und setzt eine grund­sätz­li­che Reform des Ren­ten­sys­tems voraus.

10) Mög­li­che Lösung: Drei Absi­che­rungs­säu­len mit Eigen­ver­ant­wor­tung – Cappuccino-Modell

Das erfolg­rei­che Schwei­zer 3‑Säu­len-Modell ist eine gute Grund­la­ge für die Reform der deut­schen Alters­vor­sor­ge. Es bezieht neben den Selb­stän­di­gen auch Beam­te und Abge­ord­ne­te in die Pflicht-Grund­ab­si­che­rung ein.

Wie unter Punkt 2) dar­ge­legt, bedarf es einer gene­rel­len Reform des Ren­ten­sys­tems. Neben der Pflicht zur Grund­ab­si­che­rung für das Alter kom­men jeweils ein betrieb­li­cher und ein pri­va­ter Anteil zur Alters­si­che­rung, der den Ver­si­cher­ten eigen­ver­ant­wort­li­chen Gestal­tungs­spiel­raum einräumt.

Die ers­te Säu­le (im Cap­puc­ci­no-Modell der Kaf­fee als Basis) ist der Pflicht­an­teil – er sichert den Min­dest­le­bens­stan­dard im Alter ab. Selb­stän­di­ge ab einem bestimm­ten Min­dest­ein­kom­men müs­sen die freie Wahl haben, ob sie die ers­te Säu­le über die staat­li­che Ren­ten­kas­se abde­cken oder in eine pri­vat­wirt­schaft­lich geführ­te Kas­se ein­zah­len (ähn­lich gesetz­li­cher und pri­va­ter Krankenversicherung).

Die zwei­te Säu­le (der Schaum auf dem Kaf­fee) wird durch eine – ab einem bestimm­ten Min­dest­ein­kom­men ver­pflich­ten­de – betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge gebil­det. Sie dient der Absi­che­rung des erhöh­ten Lebens­be­darfs im Alter, der zum Bei­spiel gesund­heit­li­cher Ein­schrän­kun­gen geschul­det ist. Für die betrieb­li­chen Vor­sor­ge­kas­sen besteht Wahl­frei­heit auf dem Markt der pri­vat­wirt­schaft­li­chen Ange­bo­te, wobei die­se bestimm­te Min­dest­vor­aus­set­zun­gen erfül­len müs­sen, wie zum Bei­spiel eine Min­dest­ren­di­te und den Insol­venz­schutz über einen Sicherungsfonds.

Die drit­te Säu­le (der Kakao auf dem Milch­schaum) ist die frei­wil­li­ge pri­va­te Vor­sor­ge. Sie dient dem Lebens­stan­dard, der über eine Grund­ab­si­che­rung hinausgeht.

Ein sol­ches Modell för­dert die Eigen­ver­ant­wor­tung, ent­las­tet die Ren­ten­kas­se und sichert die Zukunft der Alters­vor­sor­ge in Deutschland.

Das For­de­rungs­pa­pier zur Alters­vor­sor­ge für Selbständige/Rentenversicherungspflicht für Selb­stän­di­ge haben gezeichnet:

Ansprech­part­ner:

  • Ingolf F. Brau­ner
    Vor­sit­zen­der AG Alters­vor­sor­ge des BDS Deutsch­land Prä­si­dent mib – Mit­tel­stand in Bay­ern Ver­ei­ni­gung der Selb­stän­di­gen und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mer in Bay­ern e.V. Tele­fon: 08191 / 96 55 87 E‑Mail: ingolf.brauner@mibbayern.de
  • Tim Wie­demann 
    Refe­rent für Poli­tik und Kom­mu­ni­ka­ti­on beim BDS Deutsch­land Tele­fon: 030/72625670 E‑Mail: tim.wiedemann@bds-rlp.de
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