Liebe Mitglieder, wir wollen Sie darauf hinweisen, dass ab dem 1. Januar 2022 die neue Grundsteuerreform greift.
2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der aus den Jahren 1964 (für West-Deutschland) und 1935 (für Ost-Deutschland) für die Grundsteuer ermittelte Einheitswert nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daher gilt nun eine Neubewertung aller deutscher Grundstücke und somit muss auch für jedes einzelne Grundstück eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden. Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1. Januar 2022.
Hier sind allerdings gewisse Unterschiede zu beachten: Zuerst ist es entscheidend in welchem Bundesland Sie das Grundstück besitzen, da es hier leider keine einheitlichen, sondern verschiedene Modelle gibt. Auch ist die Art des Grundstücks wichtig. So unterscheiden sich die notwendigen Angaben in der Steuererklärung, je nachdem, ob es sich um unbebaute Grundstücke, Wohnungsgrundstücke oder Nicht-Wohngrundstücke handelt.
Neu ist der Grundsteuerwert, der den sogenannten Einheitswert ersetzt. Dieser wird dann, je nach Grundstücksart, durch unterschiedliche Verfahren vom Finanzamt ermittelt.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt dann wie folgt:
Grundsteuerwert x Grundsteuer-Messzahl = Grundsteuer-Messbetrag
Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Die Grundsteuererklärung ist ausschließlich digital, ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022, abzugeben.
Weitere Informationen finden Sie hier
Wir danken Herrn Christian Wolf, Wolf Steuerberatung, für das Bereitstellen der Informationen.
Quelle: delfi-net – Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater: „Lotse-Spezial, Grundsteuerreform 2022“
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