Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 1. Oktober 2021 das neue Inkassorecht in Kraft getreten ist. Hier kann der Schuldner entlastet werden und spart deutlich Kosten, wenn er die offene Forderung sofort nach dem ersten Inkassoschreiben begleicht. Bei Beträgen von maximal 50 € ist die Inkassogebühr sogar noch geringer. Sollte die Rechtmäßigkeit allerdings schon vor dem ersten Inkassobrief bestritten werden, dann wird sich an den Gebühren nichts ändern.
Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist die Tatsache, dass Kunden unbezahlte Rechnung einfach vergessen oder schlichtweg die Rechnung, die per E‑Mail kam, übersehen.
Beachtet werden muss aber, dass Inkassofirmen bei „besonders schwierigen oder umfangreichen“ Fällen trotzdem eine erhöhte Gebühr verlangen dürfen. Bis zu 500 € liegt der Gebührensatz bei 1,3, wenn die Rechnung nicht bestritten wird. Sollte eine Ratenzahlung mit der Inkassofirma vereinbart werden, kommt noch eine sogenannte „Einigungsgebühr“ on top. Bei strittigen Forderungen liegt der Gebührensatz bei 2,5. Da kann es also schnell teuer werden.
Leider ist die Regelung nicht eindeutig und überfordert viele die Rechtmäßigkeit einer Gebühr zu überprüfen. Ein Bestreiten der Gebühr vor Gericht kann auch schnell zu hohen Kosten führen. Daher sollten sich Schuldner unbedingt Rat bei Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen oder einem Rechtsanwalt einholen.
Quelle: Die Rheinpfalz