Der politische Murks muss beendet werden!
BDS Bayern kritisiert Abwicklung und fehlenden Unternehmerlohn bei der Überbrückungshilfe III scharf
Berlin/München – „Jubelstürme in der Politik – die Überbrückungshilfe III ist nun endlich zu beantragen, man habe ja den Februar versprochen und Wort gehalten – mit Auszahlungen ist vor Ende März oder Anfang April allerdings nicht zu rechnen. Was hier passiert gleicht eher einer politischen Posse als einer verantwortungsvollen (Wirtschafts-)Politik oder echten Hilfe für unsere Unternehmen. Wochenlang lässt die Hilfe auf sich warten und kommt dann plötzlich wie Phönix aus der Asche – natürlich ohne, dass man im Vorfeld Verbände, Kammern oder gar die antragstellenden Steuerberater informiert hat. Diese Kommunikation ist an Peinlichkeit nicht mehr zu überbieten und die Frage muss erlaubt sein, wer aus den beteiligten Ministerien hier endlich politische Verantwortung für diesen Murks übernimmt! Als wären diese Trödelei und die fragwürdige Informationspolitik noch nicht genug, nein auch der geforderte fiktive Unternehmerlohn – dringendst gebraucht – ist in der Überbrückungshilfe III nicht enthalten.“, so die verärgerte Präsidentin des Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V., Gabriele Sehorz.
Hier war die Freude noch groß als Anfang Februar in die FAQ zu den Beihilferegelungen (für alle Programme) die Antwort einzog: Ja. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.
Sehorz führt weiter aus: „Mich ärgert es gewaltig wie hier Unternehmerinnen und Unternehmer hingehalten, falsch informiert und mental zerstört werden – das muss ein Ende finden.“
Abschließend betont Sehorz ein weiteres Mal: „Die Abschlagszahlungen der Überbrückungshilfe III müssen innerhalb von 48 Stunden fließen! Hier darf es zu keinen weiteren Problemen kommen, erst recht nicht, wenn die vollständige Hilfe erst Wochen nach dem Antragsdatum ausbezahlt wird.“
Zum Hintergrund:
In den FAQ zu den Beihilferegelungen (für alle Programme) steht, Stand 12.02.2021, auf die Frage: „Kann ein fiktiver Unternehmerlohn bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtig werden?“ als Antwort:
Ja. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden (siehe Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“)
Die Pfändungsfreigrenze beträgt hiernach grundsätzlich 1.178,59 EUR monatlich.
Sofern gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich dieser Betrag um 443,57 EUR monatlich für die erste unterhaltspflichtige Person, 247,12 EUR monatlich für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person, bis zu maximal 2.610,63 EUR monatlich.
Diese Information steht im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III auf der Seite der Bundesregierung: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
In der Überbrückungshilfe III wird der fiktive Unternehmerlohn nun aber explizit wieder als nicht förderfähig bezeichnet:
2.12 Sind Personalkosten förderfähig?
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind11, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 der in Frage 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.
Diese Verwirrung ist unerhört!