Liebe Mitglieder und Freunde des BDS, wir möchten Sie bezüglich der Überbrückungshilfe III auf den neusten Stand bringen. Diese wurde jetzt vor allem in der Antragsberechtigung vereinfacht und in der Fördersumme aufgestockt.
Wichtig:
• Die Antragstellung und die Abschlagszahlungen starten im Monat Februar 2021.
• Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021 und erfolgen wieder über die Länder.
Wesentliche Punkte der Vereinfachung:
Antragsberechtigung:
Alle Unternehmen mit mehr als 30% Umsatzrückgang sind antragsberechtigt und können die gestaffelte Fixkostenerstattung in Anspruch nehmen.
Keine Unterscheidung mehr in der Förderung durch unterschiedliche Umsatzeinbrüche und Zeiträume, Schließmonate und direkter oder indirekter Betroffenheit!
Förderhöhe:
Die monatliche Förderhöhe wurde angehoben. Die Förderhöchstgrenze liegt nun bei bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher 200.000, bzw. 500.000 Euro), sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
Die Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen:
Die Abschlagszahlungen werden nun einheitlich gewährt und nicht nur von den Schließungen betroffenen Betrieben. Die Abschlagszahlungen sind von 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat erhöht worden.
Fixkostenerstattung:
Unter Fixkosten fällt folgendes:
• Pachten
• Grundsteuern
• Versicherungen
• Abonnements und andere feste Ausgaben
• Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
• Zinsaufwendungen
• Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent
• der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
• Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
• Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert
• Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können gefördert werden, sowie Marketing- und Werbekosten.
• Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung, wie z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Kosten bei Umbaukosten für Hygienemaßnahmen, sowie bei Investitionen in die Digitalisierung werden nunmehr auch außerhalb des Förderzeitraums berücksichtigt. Entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen werden bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
• Einzelhandel: Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware für die Wintersaison 2020/2021 werden als erstattungsfähige Fixkosten zu 100% anerkannt: Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
• Reisebranche: Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen werden berücksichtigt. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.
• Pyrotechnikindustrie: Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 können beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eingebracht werden.
Soloselbständige:
Soloselbständige können alternativ eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen. Diese gilt für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und beträgt maximal 7.500 Euro (vorher 5.000 Euro).
Berechnung der Höhe der Neustarthilfe:
Um die genaue Höhe der Neustarthilfe zu erhalten, muss der Referenzumsatz des Jahres 2019 herangezogen werden. Dabei muss der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 als Basis genommen werden (=Referenzmonatsumsatz). Den Referenzumsatz erhält man dadurch, in dem man das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes nimmt. Somit beträgt er im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes in 2019. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes.
Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro)
Eventuelle Rückzahlungen:
Voraussetzung für die „Neustarthilfe“ ist ein Umsatzrückgang von mindestens 60% im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz 2019. Sollte der Umsatz in den Monaten Januar bis Juni 2021 höher wie 40% des Referenzumsatzes in 2019 liegen, dann müssen die Vorauszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.
Antragstellung:
• Antragsverfahren können über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ausschließlich digital durch prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) gestellt werden, sobald dies möglich ist.
• Soloselbständige können unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Hilfe selbst beantragen, sobald diese beantragbar ist. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Weitere Informationen zu Details der Überbrückungshilfe III finden Sie unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/vereinfachung-und-aufstockung-der-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Quellen: BMWI, VBW Bayern