Liebe Mitglieder und Freunde des Bunds der Selbständigen Deutschland e.V., wir wollen Sie über ein Update der Überbrückungshilfe III informieren. Leider ist diese noch nicht beantragbar! Wir informieren Sie, wenn dies der Fall ist. Es ist allerdings zu befürchten, dass das noch dauern wird.
Ebenso wie bei der November- und Dezemberhilfe wird es die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben, die im Laufe des Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro möglich. Soloselbständige können unter oben genannten Link direkt Anträge stellen (= Neustarthilfe: einmalig maximal 5.000 Euro). Voraussetzung ist ein gültiges ELSTER-Zertifikat.
Antragsberechtigte:
Unternehmen, Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020.
Zeitraum der Hilfe: Januar bis Ende 2021.
April bis Dezember 2020:
• Voraussetzung: Umsatzrückgänge von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten oder von durchschnittlich mindestens 30% im gesamten Zeitraum im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum in 2019.
• Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 Euro pro Monat): In allen Monaten von Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% vorhanden ist.
• Steht Unternehmen aller Branchen offen & unabhängig einer bundesweiten Schließung!
November und/oder Dezember:
• Voraussetzung: Umsatzrückgänge von mindestens 40%.
• Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 Euro pro Monat): Rückwirkend für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020.
• Die Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind.
Dezember 2020 (ab 13. Dezember):
• Voraussetzung: Umsatzrückgänge von mindestens 30%.
• Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen mit maximal 50.000 Euro): Rückwirkend für den Monat Dezember 2020.
• Die Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen sind. Das sind vor allem Unternehmen aus dem Einzelhandel und den Dienstleistungsbetrieben, wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios.
Januar bis Juni 2021, direkt oder indirekt betroffen:
• Voraussetzung: Umsatzrückgänge von mindestens 30% im Schließungsmonat.
• Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen mit maximal 50.000 Euro): Für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen.
• Die Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen sind.
Januar bis Juni 2021, nicht direkt oder indirekt betroffen:
• Voraussetzung: Umsatzrückgänge von mindestens 40% im Schließungsmonat.
• Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 Euro/Schließungsmonat): Für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen.
• Die Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen sind.
Direkt betroffene Unternehmen:
Aufgrund einer Schließungsmaßnahme Einstellung des Geschäftsbetriebes.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließanordnungen fallen auch darunter.
Indirekt betroffene Unternehmen:
Unternehmen mit mindestens 80% Umsatz zu einem direkt betroffenen Unternehmen.
Erstattungshöhe:
Unter Fixkosten fällt folgendes:
• Mieten und Pachten
• Finanzierungskosten
• Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent
• Bauliche Modernisierungs‑, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro
• Marketing- und Werbekosten
Diese beziehen sich auf den Vorjahreszeitraum und werden wie folgt erstattet:
• Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet.
• Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet.
• Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
• Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Soloselbständige können alternativ eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen. Diese gilt für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 und beträgt 25% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019, maximal aber 5.000 Euro.
Junge Unternehmen, mit Gründung zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020, haben das dritte Quartal 2020 heranzuziehen. Bezüglich der Unterstützung für November, bzw. Dezember 2020 gilt der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung.