• Senkung des Mehrwertsteuersatzes
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
• Sozialversicherungsbeiträge stabilisieren
Um eine durch die Corona-Krise hervorgerufene Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt werden bis zum Jahr 2021 gedeckelt. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber.
• Steuerlicher Verlustrücktrag wird erweitert
Dieser wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro, bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das soll schon heute für Liquidität sorgen und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
• Steuerlicher Investitionsanreiz
Hierbei wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (Afa) für die Steuerjahre 2020 und 2021 eingeführt. Es gilt der Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
• Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts für die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen
Das soll durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften geschehen. Ebenso durch die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
• Überbrückungshilfeprogramm zur Existenzsicherung klein- und mittelständischer Unternehmen
Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt und gilt branchenübergreifend. Den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen soll angemessen Rechnung getragen werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Weitere Punkte aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020–06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8