Wich­ti­ge Punk­te für KMU’s aus dem Kon­junk­tur- und Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­pa­ket des Bundes

Sen­kung des Mehrwertsteuersatzes
Zur Stär­kung der Bin­nen­nach­fra­ge in Deutsch­land wird befris­tet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehr­wert­steu­er­satz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge stabilisieren
Um eine durch die Coro­na-Kri­se her­vor­ge­ru­fe­ne Stei­ge­rung der Lohn­ne­ben­kos­ten zu ver­hin­dern, wer­den im Rah­men der „Sozi­al­ga­ran­tie 2021“ die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bei maxi­mal 40% sta­bi­li­siert. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Finanz­be­dar­fe aus dem Bun­des­haus­halt wer­den bis zum Jahr 2021 gede­ckelt. Das schützt die Net­to­ein­kom­men der Arbeit­neh­mer und bringt Ver­läss­lich­keit und Wett­be­werbs­fä­hig­keit für die Arbeitgeber.

Steu­er­li­cher Ver­lust­rück­trag wird erweitert
Die­ser wird für die Jah­re 2020 und 2021 auf maxi­mal 5 Mio. Euro, bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erwei­tert. Es wird ein Mecha­nis­mus ein­ge­führt, wie die­ser Rück­trag schon in der Steu­er­erklä­rung 2019 nutz­bar gemacht wer­den kann, z.B. über die Bil­dung einer steu­er­li­chen Coro­na-Rück­la­ge. Das soll schon heu­te für Liqui­di­tät sor­gen und ist büro­kra­tie­arm zu ver­wal­ten. Die Auf­lö­sung der Rück­la­ge erfolgt spä­tes­tens bis zum Ende des Jah­res 2022.

Steu­er­li­cher Investitionsanreiz
Hier­bei wird eine degres­si­ve Abschrei­bung für Abnut­zung (Afa) für die Steu­er­jah­re 2020 und 2021 ein­ge­führt. Es gilt der Fak­tor 2,5 gegen­über der der­zeit gel­ten­den AfA und maxi­mal 25% Pro­zent pro Jahr für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anlagevermögens.

Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schafts­steu­er­rechts für die Ver­bes­se­rung der Wett­be­werbs­be­din­gun­gen von Unternehmen
Das soll durch ein Opti­ons­mo­dell zur Kör­per­schaft­steu­er für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gesche­hen. Eben­so durch die Anhe­bung des Ermä­ßi­gungs­fak­tors bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb auf das Vier­fa­che des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Über­brü­ckungs­hil­fe­pro­gramm zur Exis­tenz­si­che­rung klein- und mit­tel­stän­di­scher Unternehmen
Das Volu­men des Pro­gramms wird auf maxi­mal 25 Mrd. Euro fest­ge­legt. Die Über­brü­ckungs­hil­fe wird für die Mona­te Juni bis August gewährt und gilt bran­chen­über­grei­fend. Den Beson­der­hei­ten der beson­ders betrof­fe­nen Bran­chen soll ange­mes­sen Rech­nung getra­gen werden.
Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men, deren Umsät­ze Coro­na-bedingt in April und Mai 2020 um min­des­tens 60% gegen­über April und Mai 2019 rück­gän­gig gewe­sen sind und deren Umsatz­rück­gän­ge in den Mona­ten Juni bis August 2020 um min­des­tens 50 % fort­dau­ern. Bei Unter­neh­men, die nach April 2019 gegrün­det wor­den sind, sind die Mona­te Novem­ber und Dezem­ber 2019 her­an­zu­zie­hen. Erstat­tet wer­den bis zu 50 % der fixen Betriebs­kos­ten bei einem Umsatz­rück­gang von min­des­tens 50 % gegen­über Vor­jah­res­mo­nat. Bei einem Umsatz­rück­gang von mehr als 70 % kön­nen bis zu 80 % der fixen Betriebs­kos­ten erstat­tet wer­den. Der maxi­ma­le Erstat­tungs­be­trag beträgt 150.000 Euro für drei Mona­te. Bei Unter­neh­men bis zu fünf Beschäf­tig­ten soll der Erstat­tungs­be­trag 9.000 Euro, bei Unter­neh­men bis 10 Beschäf­tig­ten 15.000 Euro nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len über­stei­gen. Gel­tend gemach­te Umsatz­rück­gän­ge und fixe Betriebs­kos­ten sind durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer in geeig­ne­ter Wei­se zu prü­fen und zu bestä­ti­gen. Über­zah­lun­gen sind zu erstat­ten. Die Antrags­fris­ten enden jeweils spä­tes­tens am 31.8.2020 und die Aus­zah­lungs­fris­ten am 30.11.2020.

Wei­te­re Punk­te aus dem Kon­junk­tur- und Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­pa­ket fin­den Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020–06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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