Sat­zung für den Bund der Selb­stän­di­gen Deut­scher Gewer­be­ver­band Lan­des­ver­band Meck­len­burg-Vor­pom­mern e.V.
in der Fas­sung vom 01. Juli 2017

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Ver­band führt den Namen Bund der Selb­stän­di­gen / Deut­scher Gewer­be­ver­band Lan­des­ver­band Meck­len­burg-Vor­pom­mern e.V.
  2. Er hat sei­nen Sitz in Ros­tock und ist im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Ver­band ist ein frei­wil­li­ger Zusam­men­schluss der Selb­stän­di­gen in Meck­len­burg-Vor­pom­mern auf Lan­des­ebe­ne. Zweck des Ver­ban­des ist es, die Inter­es­sen der Selb­stän­di­gen des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern als expo­nier­te Trä­ger frei­heit­li­cher demo­kra­ti­scher Lebens­form in ihrer Stel­lung in Wirt­schaft und Staat zum Wohl der Gesamt­heit zu erhal­ten, zu schüt­zen und zu stärken.
  2. Zur Erfül­lung die­ses Zwe­ckes setzt sich der Ver­band fol­gen­de Ziele:
    1. Die Selb­stän­di­gen in der Wirtschafts‑, Steuer‑, Sozial‑, Gesellschafts‑, Ver­kehrs und Umwelt­po­li­tik zu bera­ten und zu vertreten.
    2. Die Selb­stän­di­gen in ihrer Eigen­schaft als Arbeit­ge­ber zu bera­ten und ihre Arbeit­ge­ber­in­ter­es­sen wahrzunehmen.
    3. Die Inter­es­sen der Selb­stän­di­gen des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern auf Landes‑, Bun­des- und Euro­pa-Ebe­ne zu ver­tre­ten, ihren Erfah­rungs­aus­tausch unter­ein­an­der zu pfle­gen und deren Anlie­gen und Rech­te zu vertreten.
  3. Der Ver­band dient kei­nen Erwerbs­zwe­cken, ist kein Fach­ver­band und ver­folgt weder par­tei­po­li­ti­sche noch kon­fes­sio­nel­le Zie­le. Er arbei­tet tari­fun­ab­hän­gig und branchenübergreifend.

§ 3 Mitgliedschaft

Mit­glie­der des Ver­ban­des kön­nen sein:

  1. Selb­stän­di­ge, natür­li­che Per­so­nen aus Hand­werk, Han­del, Gewer­be, Dienst­leis­tung, Indus­trie und frei­en Beru­fen sowie juris­ti­sche Per­so­nen aus den­sel­ben Berei­chen, sofern sie sich zu den Zie­len des Ver­ban­des beken­nen (ordent­li­che Mitglieder).
  2. Ver­ei­ne und Ver­bän­de, deren Zie­le und Inter­es­sen denen des Ver­ban­des ent­spre­chen (Gewer­be­ver­ei­ne}.
  3. Natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie Orga­ni­sa­tio­nen gemäß Abs. 2 als Ehren­mit­glie­der oder Fördermitglieder.

* sämt­li­che nach­fol­gen­den Per­so­nen­be­zeich­nun­gen sind geschlechts­neu­tral zu verstehen.

§ 4 Beginn und Been­di­gung der Mitgliedschaft

  1. Der Auf­nah­me­an­trag ist schrift­lich zu stel­len. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Die Mit­glied­schaft wird wirk­sam mit dem Beschluss des Vor­stan­des über die Auf­nah­me des Bewer­bers. Ein Anspruch auf Mit­glied­schaft besteht nicht. Ableh­nun­gen sind ohne Anga­be von Grün­den mög­lich. Der Vor­stand kann die Befug­nis zur Ent­schei­dung über die Auf­nah­me der Geschäfts­füh­rung durch Beschluss übertragen.
  2. Über die Auf­nah­me von Ver­ei­nen und Ver­bän­den gemäß § 3 Abs. 2 und die Ver­lei­hung der Ehren­mit­glied­schaft ent­schei­det der Vor­stand mit ¾ – Mehrheit.
  3. Die Mit­glied­schaft endet:
    1. Durch Aus­tritt. Der Aus­tritt kann von jedem Mit­glied mit einer Frist von 6 Mona­ten zum Ende des Kalen­der­jah­res gegen­über min­des­tens einem Vor­stands­mit­glied schrift­lich erklärt wer­den. Ein Aus­tritts­recht aus wich­ti­gem Grund bleibt unbe­rührt. Die Dau­er der Min­dest­mit­glied­schaft beträgt zwei Jah­re. In beson­de­ren Fäl­len kann der Vor­stand ein Mit­glied auf des­sen Antrag vor­zei­tig aus der Mit­glied­schaft ent­las­sen. Die Mit­glied­schafts­rech­te erlö­schen mit dem Zugang der Aus­tritts­er­klä­rung. Das gilt nicht für das Recht auf Teil­nah­me an der Mitgliederversammlung.
    2. Ver­bän­de und Ver­ei­ne gemäß § 3 Abs. 2 kön­nen auf Antrag des Vor­stan­des durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Vor­stand hat das Recht, mit ¾‑Mehrheit die Mit­glied­schaft des betref­fen­den Mit­glie­des bis zur Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zum Ruhen zu brin­gen. Vor die­ser Ent­schei­dung und dem Votum der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Die Stel­lung­nah­me ist allen Ver­bands­or­ga­nen vor einer Ent­schei­dung zur Kennt­nis zu bringen.
    3. Sons­ti­ge Mit­glie­der kön­nen durch Beschluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn ein schwer­wie­gen­der Ver­stoß gegen die Inter­es­sen des Ver­eins vor­liegt. Dem betref­fen­den Mit­glied steht das Recht der Beschwer­de beim Vor­stand zu. Die Beschwer­de ist bin­nen vier Wochen nach Zustel­lung des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses schrift­lich gegen­über dem Vor­stand zu erklä­ren. Über die Beschwer­de ent­schei­det der Vor­stand mit ¾‑Mehrheit. Bis zur Ent­schei­dung über die Beschwer­de ruhen die Rech­te des betref­fen­den Mit­glie­des. Der Beschluss über den Aus­schluss und eine die Beschwer­de ableh­nen­de Ent­schei­dung sind schrift­lich zu begründen.
    4. Mit­glie­der, die sich aus­schließ­lich in ein Arbeit­neh­mer­ver­hält­nis bege­ben, schei­den zu die­sem Stich­tag aus dem Ver­band aus.
    5. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft besteht kein Aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruch am Ver­mö­gen und den Ein­rich­tun­gen des Verbandes.

§ 5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

  1. Jedes Mit­glied ist in glei­cher Wei­se berech­tigt, die Ein­rich­tun­gen des Ver­ban­des, soweit sol­che für die­sen Zweck geschaf­fen sind, ein Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mit­glied hat im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­ban­des in Ange­le­gen­hei­ten von grund­sätz­li­cher oder all­ge­mei­ner Bedeu­tung Anrecht auf Rat und Bei­stand durch den Ver­band. Ein Anspruch auf indi­vi­du­el­le mit­glieds­be­zo­ge­ne, ins­be­son­de­re von Ange­hö­ri­gen frei­er Beru­fe zu erbrin­gen­der Bera­tungs­leis­tun­gen, besteht nicht.
  3. Das Mit­glied soll den Ver­band in sei­nen Auf­ga­ben nach Kräf­ten för­dern. Es ist ver­pflich­tet, die Beschlüs­se des Ver­ban­des zu erfül­len und alles zu unter­las­sen, was den gemein­sa­men Inter­es­sen und dem Anse­hen des Ver­ban­des, sei­ner Mit­glie­der und sei­ner Idee scha­den könnte.
  4. Maß­nah­men von über­ört­li­cher Bedeu­tung müs­sen, wenn Sie im Namen des Ver­ban­des erfol­gen, mit dem Ver­band abge­stimmt werden.
  5. Die Mit­glie­der sind zur Bei­trags­zah­lung und zur Mel­dung einer Ver­le­gung Ihres Wohn- oder Fir­men­sit­zes verpflichtet.

§ 6 Verbandsvermögen

Zur Erfül­lung der Ver­bands­auf­ga­ben ste­hen fol­gen­de Mit­tel zur Verfügung:

  1. die Bei­trä­ge der Mitglieder
  2. Zuwen­dun­gen und Spenden
  3. das Ver­bands­ver­mö­gen mit sei­nen Erträgen

§ 7 Beiträge

Die Höhe und die nähe­ren Ein­zel­hei­ten der Mit­glieds­bei­trä­ge sowie Gebüh­ren und Umla­gen wer­den durch eine Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beschlie­ßen ist.

§ 8 Verbandsorgane

Ver­bands­or­ga­ne sind:

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. der Vor­stand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Landesverbandes.
  2. Der Vor­stand beruft die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung jähr­lich ein. Die Mit­glie­der wer­den hier­zu mit Bekannt­ga­be von Ort, Zeit und Tages­ord­nung schrift­lich ein­zeln mit einer Frist von einem Monat ein­ge­la­den. Über Ort, Ter­min und Tages­ord­nung beschließt der Vor­stand. Anträ­ge, die 21 Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­gan­gen sind, müs­sen unter dem Tages­ord­nungs­punkt „Anträ­ge in der Mit­glie­der­ver­samm­lung“ behan­delt wer­den.

    Über die Zulas­sung von Anträ­gen, die nach die­ser Frist ein­ge­gan­gen sind, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3‑Mehrheit.
  3. Jedes Mit­glied hat das Recht, an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­zu­neh­men und sich an den Aus­spra­chen zu betei­li­gen. Glei­ches gilt für Mit­glie­der von Ver­ei­nen und Ver­bän­den gemäß § 4 Abs. 2.
  4. Stimm­be­rech­tigt sind ordent­li­che Mit­glie­der, bei­trags­zah­len­de Ehren­mit­glie­der und selb­stän­di­ge För­der­mit­glie­der. Das Stimm­recht ermit­telt sich durch Divi­si­on des an den Lan­des­ver­band abge­führ­ten Bei­trags zum Lan­des­ver­bands­jah­res­ein­zel­bei­trag. Bei nicht vol­ler End­zahl wird auf- oder abge­run­det. Die Aus­übung des Stimm­rechts obliegt dem Mit­glied oder dem Vor­sit­zen­den bzw. Geschäftsführer.
  5. Der Vor­sit­zen­de kann jeder­zeit mit Zustim­mung und muss auf Beschluss des Vor­stan­des bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Er muss sie inner­halb von sechs Wochen ein­be­ru­fen, wenn 1/4 der Stimm­be­rech­tig­ten gemäß Abs. 4 dies bean­tra­gen. Die Ein­la­dung zur außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung muss zwei Wochen vor­her an die Mit­glie­der unter Anga­be der Tages­ord­nung ver­sandt werden.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für:
    1. die Wahl, Abbe­ru­fung und Ent­las­tung des Vorstandes
    2. die Ent­ge­gen­nah­me der Rechenschaftsberichte
    3. die Beschluss­fas­sung über die Bei­trags­ord­nung und den Haushaltsplan
    4. die Ände­rung der Sat­zung mit 2/3‑Mehrheit
    5. die Wahl und Abbe­ru­fung von zwei Rech­nungs­prü­fern, die alle vier Jah­re zu wäh­len sind und nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dürfen
    6. die Ver­bands­auf­lö­sung
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jeder­zeit beschluss­fä­hig, wenn deren Ein­be­ru­fung sat­zungs­ge­recht erfolgt ist. Stimm­be­rech­tig­te sind anwe­sen­de Mitglieder.
  8. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vom Pro­to­koll­füh­rer in einem Pro­to­koll schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Die­ses ist vom Vor­sit­zen­den und dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den zu unter­zeich­nen.

    Das Pro­to­koll muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Zahl der erschie­ne­nen Mitglieder
    • Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung und Beschlussfähigkeit
    • die Tages­ord­nung
    • die gestell­ten Anträ­ge, das Abstim­mungs­er­geb­nis (Zahl der JA-Stim­men, Zahl der NEIN-Stim­men, Ent­hal­tun­gen, ungül­ti­ge Stim­men), die Art der Abstimmung
    • Sat­zungs- und Zweckänderungsanträge
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Ver­samm­lungs­lei­ter, der durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt wird, geleitet.
  10. Für die Dau­er der Durch­füh­rung der Vor­stands­wah­len über­nimmt auf Vor­schlag des Vor­stan­des ein Mit­glied, das nicht dem Vor­stand ange­hört und durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt wur­de, die Ver­samm­lungs­lei­tung (Wahl­lei­ter). Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den ein­zeln gewählt.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus fünf Per­so­nen: dem Vor­sit­zen­den, dem ers­ten und dem zwei­ten stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, einem Schatz­meis­ter und einem Bei­sit­zer (Gesamt­vor­stand). Gibt es einen geschäfts­füh­ren­den Vor­stand, so ist die­ser eben­falls Mit­glied im Vorstand.
  2. Der Vor­sit­zen­de und der ers­te stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de bil­den den Vor­stand im Sin­ne des§ 26 BGB (Ver­tre­tungs­vor­stand). Sie ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich gemein­sam. In den Vor­stand kann jede natür­li­che voll­jäh­ri­ge Per­son gewählt wer­den. Arbeit­neh­mer des Ver­ei­nes dür­fen nicht Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­vor­stan­des sein.
  3. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von vier Jah­ren gewählt. Bis zu einer Neu­wahl bleibt der Vor­stand im Amt. Das Amt des Vor­stands­mit­glie­des endet vor­zei­tig durch Nie­der­le­gung oder Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Schei­det ein Mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus, so hat in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Ergän­zungs­wahl für den Rest der Amts­zeit zu erfol­gen. Bis zu die­sem Zeit­punkt soll ein ande­res Vor­stands­mit­glied kom­mis­sa­risch die Posi­ti­on des aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­mit­glie­des übernehmen.
  4. Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­ban­des im Rah­men der Richt­li­ni­en der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Er ent­schei­det in allen Ver­bands­an­ge­le­gen­hei­ten, die nicht aus­drück­lich einem ande­ren Ver­bands­or­gan oder der Geschäfts­füh­rung durch die Sat­zung zuge­wie­sen sind. Der Vor­stand und sei­ne Mit­glie­der haf­ten nicht für leich­te Fahr­läs­sig­keit.

    Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:
    1. die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung
    2. die Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung der Mitgliederversammlung
    3. die Auf­stel­lung des Haus­halts­pla­nes für jedes Geschäfts­jahr, Buch­füh­rung, Erstel­lung des Jahresberichtes
    4. Auf­nah­me und Aus­schluss von Mit­glie­dern. Das Recht kann der Geschäfts­füh­rung zuge­wie­sen werden.
    5. Abschluss und Kün­di­gung von Arbeitsverträgen
  5. Die Vor­stands­sit­zun­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den mit einer Frist von 14 Tagen ein­be­ru­fen. Der Vor­sit­zen­de lei­tet die Vor­stands­sit­zun­gen. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn drei Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind. Jedes Vor­stands­mit­glied hat eine Stim­me. Bei Stim­men­gleich­heit im Vor­stand ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Es ist ein Sit­zungs­pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Vor­sit­zen­den und, wenn bestellt, dem Geschäfts­füh­rer zu unter­schrei­ben ist.

    Die Ein­tra­gun­gen müs­sen enthalten:
    • Ort und Zeit der Sitzung
    • die Name der Teilnehmer
    • die gefass­ten Beschlüs­se und Abstimmungsergebnisse
  6. Der Schatz­meis­ter ist ver­ant­wort­lich für das gesam­te Rech­nungs­we­sen. Er stellt zusam­men mit dem Vor­stand den Haus­halts­plan auf und legt ihn und die Jah­res­rech­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Geneh­mi­gung vor. Er hat der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Rechen­schafts­be­richt zu erstatten.
  7. Der Vor­stand kann mit einer 3/4‑Mehrheit beschlie­ßen, dass der Vor­stand um bis zu vier Bei­sit­zer erwei­tert wird.
  8. Der Vor­stand kann mit einer 2/3‑Mehrheit der Mit­glie­der­ver­samm­lung zum Beschluss vor­schla­gen, dass lang­jäh­ri­ge akti­ve Vor­stands­mit­glie­der zu Ehren­vor­stän­den und lang­jäh­ri­ge Lan­des­vor­sit­zen­de zu Ehren­vor­sit­zen­den ernannt wer­den können.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vor­stand kann zur Füh­rung der Ver­bands­ge­schäf­te einen Geschäfts­füh­rer (Geschäfts­füh­rung) und einen stell­ver­tre­ten­den Geschäfts­füh­rer bestel­len. Die Geschäfts­füh­rung ist an die Richt­li­ni­en und Beschlüs­se der Ver­bands­or­ga­ne und an die Wei­sun­gen des Vor­sit­zen­den gebun­den. Die jewei­li­ge Bestel­lung bedarf der Schriftform.
  2. Die Geschäfts­füh­rung hat das Recht an allen Sit­zun­gen der Ver­bands­or­ga­ne bera­tend teil­zu­neh­men. Der stell­ver­tre­ten­de Geschäfts­füh­rer über­nimmt die ihm zuge­wie­se­nen Aufgaben.
  3. Die Geschäfts­füh­rung lei­tet die Geschäfts­stel­le des Ver­ban­des. Sie ist Dienst­vor­ge­setz­te der vom Ver­band beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter. Der Abschluss von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen sowie die Ein­ge­hung von Rechts­ge­schäf­ten und Ver­pflich­tun­gen über 5.000 € erfolgt gemein­sam durch den Vor­stand und die Geschäfts­füh­rung. Der Vor­stand kann die­se Beschrän­kun­gen durch Beschluss auf­he­ben oder ändern. In Gehalts­fra­gen ist die Zustim­mung des Schatz­meis­ters erforderlich.
  4. Die Geschäfts­füh­rung gilt als beson­de­rer Ver­tre­ter im Sin­ne des§ 30 BGB für alle Ange­le­gen­hei­ten, wel­che die gewöhn­li­che Tätig­keit des Ver­ban­des betref­fen, sowie für sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te der gewöhn­li­chen Vermögensverwaltung.
  5. Die Haf­tung der Geschäfts­füh­rung für leich­te Fahr­läs­sig­keit gegen­über dem Ver­ein oder des­sen ein­zel­nen Mit­glie­dern ist ausgeschlossen.
  6. Der Geschäfts­füh­rung steht eine Aus­la­gen­ent­schä­di­gung zu. Über die Höhe ent­schei­det der Vor­stand unter Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren Belan­ge des Ver­ban­des durch Beschluss.
  7. Der Vor­stand kann mit 3/4‑Mehrheit die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rung durch ein Anstel­lungs­ver­hält­nis ersetzen.
  8. Der Geschäfts­füh­rung kön­nen wei­te­re Auf­ga­ben durch Beschluss des Vor­stan­des über­tra­gen werden.

§ 12 Beirat

Der Bei­rat, des­sen Mit­glie­der­stär­ke nicht begrenzt ist, hat bera­ten­de Funk­ti­on und unter­stützt die Arbeit des Vor­stan­des. Bei­rats­mit­glie­der wer­den auf Vor­schlag des Vor­stands beru­fen. Hier­für ist ein Beschluss mit ein­fa­cher Mehr­heit des Vor­stan­des not­wen­dig. Die Beru­fung endet spä­tes­tens mit Ablauf der Amts­zeit des Vor­stan­des. Abbe­ru­fun­gen erfol­gen mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit des Vorstandes.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kas­sen­prü­fer haben die Auf­ga­be Rech­nungs­be­le­ge sowie deren ord­nungs­ge­mä­ße Ver­bu­chung und die Ver­wen­dung der Mit­tel zu über­prü­fen sowie min­des­tens ein­mal jähr­lich den Kas­sen­be­stand des abge­lau­fe­nen Kalen­der­jah­res fest­zu­stel­len. Die Prü­fung erstreckt sich nicht auf die Zweck­mä­ßig­keit der vom Vor­stand geneh­mig­ten Aus­ga­ben. Die Kas­sen­prü­fer haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung über das Ergeb­nis der Kas­sen­prü­fung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung

Die Auf­lö­sung des Ver­ban­des ist beim Vor­stand schrift­lich zu bean­tra­gen und kann nur von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Wird der Antrag auf Auf­lö­sung von min­des­tens einem Vier­tel der Stim­men der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt, so ist eine nur zur Ver­hand­lung über die­sen Antrag bestimm­te, außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Der Beschluss auf Auf­lö­sung kann nur mit einer Mehr­heit von 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefasst wer­den. Sind in der außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht min­des­tens 3/4 der im Ver­band vor­han­de­nen Stim­men ver­tre­ten, so ist bin­nen vier Wochen eine zwei­te außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, in wel­cher der Auf­lö­sungs­be­schluss mit einer Mehr­heit von 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst wer­den kann. Über die Ver­wen­dung des rest­li­chen Ver­bands­ver­mö­gens beschließt die auf­lö­sen­de Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Das Ver­mö­gen kann nur einer gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tung zuge­führt wer­den, die der För­de­rung der Belan­ge des gewerb­li­chen Mit­tel­stan­des dient. In jedem Fall ist zunächst die Bestä­ti­gung über die Gemein­nüt­zig­keit von der Finanz­ver­wal­tung ein­zu­ho­len. Die bedach­te Ein­rich­tung hat bei der Über­ga­be des Ver­bands­ver­mö­gens die Ver­pflich­tung zu über­neh­men, für den Fall, dass zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ein neu­er Lan­des­ver­band gegrün­det wer­den soll­te, die­sen in sei­ner Auf­bau­ar­beit zu unterstützen.

§ 15 Wah­len und Beschlussfassungen

  1. Beschlüs­se wer­den, sofern die Sat­zung nichts ande­res bestimmt, mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Abstim­mun­gen fin­den durch Hand­zei­chen statt. Auf Antrag eines Zehn­tels der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ist geheim und schrift­lich abzustimmen.
  3. Ent­hal­tun­gen und lee­re Stimm­zet­tel sind als ungül­ti­ge Stim­men zu behandeln.
  4. Bei Wah­len ist von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Wahl­lei­ter zu berufen.
  5. Erhält bei Wah­len kein Bewer­ber die not­wen­di­ge Mehr­heit, erfolgt Stich­wahl zwi­schen den bei­den Bewer­bern mit den meis­ten Stim­men; dies gilt auch bei Stimmengleichheit.
  6. Für eine Sat­zungs­än­de­rung ist die Zustim­mung von 2/3 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men in der Mit­glie­der­ver­samm­lung notwendig.

§ 16 Geschäfts­jahr, Inkrafttreten

  1. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Sat­zung wur­de auf der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 01.07.2017 beschlos­sen und tritt mit sofor­ti­ger Wir­kung in Kraft. Gleich­zei­tig tritt die Sat­zung vom 13.05.2003 außer Kraft.
Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner